Tipps zur Patientenverfügung

So müssen Sie Ihren Willen für den Ernstfall formulieren

Stand
Autor/in
Ingo Lege
Moderator Ingo Lege aus dem SWR1 Team
Anastasia Langer
Bernd Wolf

Welche Behandlungsmethoden kommen für mich im medizinischen Ernstfall in Frage? Was will ich und was will ich auf keinen Fall? Seine Patientenverfügung muss man klar formulieren, damit man später nicht das Nachsehen hat.

Was ist eine Patientenverfügung? 

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, das Ihren Willen durchsetzt, wenn Sie es nicht mehr können, z.B. weil Sie im Koma liegen. In einer Patientenverfügung erklären Sie, welche medizinischen Behandlungsmethoden Sie dann zulassen, oder eben nicht. Das gilt auch, wenn Sie mögliche spätere Einschränkungen durch eine bestimmte medizinische Methode nicht in Kauf nehmen wollen. All das können Sie in einer Patientenverfügung festlegen. Sie ist für den Arzt gleich verbindlich, als hätten Sie sich ihm gegenüber mündlich geäußert.  

Patientenverfügung – aber was muss rein? 

Der Bundesgerichtshof hat 2016 sehr klar gesagt, was drinstehen muss. Die Patientenverfügung muss klar differenzieren, wann was wie verfügt werden soll. Für eine zeitliche Einordnung kann das z.B. die Formulierung sein: „Ich möchte keine Intensivmedizinischen Maßnahmen, wenn ich in einem Sterbeprozess bin, der unumkehrbar ist.“ In einem zweiten Schritt muss jetzt ausgeführt werden, welche Maßnahmen dann nicht mehr gewünscht werden. Viele Menschen lehnen z.B. eine künstliche Beatmung oder Ernährung ab. In diesem Fall muss das auch deutlich aus der Patientenverfügung hervorgehen.  

Patientenverfügung

Im Vorfeld gilt es, genau nachzuspüren, welche Behandlungsmethoden Sie wünschen, oder ablehnen. Das ist Fleißarbeit, oft auch unangenehm: Lohnt aber den Aufwand, wenn der Ernstfall eintritt. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen Sie wünschen und welche nicht, kann Ihnen der Hausarzt helfen. Er kennt Ihren gesundheitlichen Zustand, und kann auf Ihre Bedenken und Sorgen eingehen. 

Patientenverfügung – da gibt’s doch auch was im Netz… 

Gerade eine Patientenverfügung ist ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Dokument. Es verfügt, wie mit Ihnen verfahren wird, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Wer seine Inhalte blind aus dem Netz kopiert, wird im Notfall zwangsläufig das Nachsehen haben. Dennoch kann das Netz Orientierungshilfe geben. So bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Formulierungshilfen zum Download. Dazu liefern Beratungsstellen Antworten auf Ihre Fragen, wie z.B. die Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Für das endgültige Verfassen einer Patientenverfügung sollten Sie wieder den Hausarzt mit ins Boot holen. Er kann Ihnen bei einer verständlich konkreten Formulierung der medizinischen Sachverhalte helfen. Und die Anweisungen sollten regelrecht penibel sein, um Unklarheiten und Missverständnisse so weit wie möglich auszuschließen.  

Patientenverfügung ist fertig – und jetzt? 

Ablegen. Aber wo? Eine Patientenverfügung muss im Bedarfsfall sehr schnell zur Hand sein. Das beginnt schon bei der Einweisung im Krankenhaus. Deshalb: Die Patientenverfügung gehört in die Hände ihrer engsten Angehörigen. Dazu deponieren sie eine Kopie bei ihrem Hausarzt. Und: Stecken sie sich eine Hinweiskarte in die Geldbörse, dass Sie einen Patientenverfügung haben. Im Notfall gibt das bereits erste Anweisungen für Ihre weitere Behandlung. Es ist nicht erforderlich, die Patientenverfügung bei einem Notar oder Anwalt zu hinterlegen, dennoch kann man dies tun. Auch gibt es im Internet ein seriöses öffentlich-rechtliches Register. Es dient dazu, z.B. das Betreuungsgericht darüber zu informieren, dass es eine Patientenverfügung gibt.

Patientenverfügung ist deponiert – und jetzt? 

Wachsam bleiben! Eine Patientenverfügung ist nicht in Stein gemeißelt. Der Gesundheitszustand unterliegt Schwankungen und Einflüssen, die gegebenenfalls von Zeit zu Zeit ergänzt werden sollten. Ein aktuelles Beispiel ist Corona. Habe ich z.B. verfügt, dass ich in einer bestimmten Phase am Lebensende eine künstliche Beatmung ablehne, kann ich diese im Falle einer Corona-Infektion durchaus wünschen. Dies kann ich bei einer bestehenden Patientenverfügung ergänzen. Auch hier muss klar ersichtlich sein, unter welchen Voraussetzungen wie gehandelt werden soll. Die Formulierung muss so konkret wie möglich sein, also etwa: „Entgegen meinem generellen Wunsch, am Lebensende künstliche Beatmung zu unterlassen, verfüge ich, dass bei einer Erkrankung an Covid19 künstlich beatmet werden soll, wenn es medizinisch notwendig ist und für mich eine hinreichende Chance besteht, ohne Folgeschäden zu überleben. Die Ergänzung kann einer bestehenden Patientenverfügung handschriftlich zugefügt werden, plus Datum und Unterschrift. 

Patientenverfügung – wer überprüft, ob nach meinem Willen gehandelt wird? 

Eine Patientenverfügung ist gut, Kontrolle aber besser. Das können Sie mit einer zusätzlichen Vorsorgevollmacht regeln. Das bedeutet, Sie ernennen einen Vertreter. Dieser handelt in Ihrem Willen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Zu einem Stellvertreter können Sie, deren Einverständnis vorausgesetzt, den Ehepartner, einen Angehörigen, oder einen engen Vertrauten ernennen. Welche Bereiche die Vorsorgevollmacht enthält, ist vorher konkret abzustecken. So können Ihre Stellvertreter Sie auch in gesundheitlichen Fragen vertreten, oder wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht. Eine Vorlage von einer Vorsorgevollmacht, finden Sie HIER.

Was passiert, wenn es keine Patientenverfügung gibt? 

Der Gesetzgeber regelt, dass Ärzte dann den Willen des Patienten von den Angehörigen erfragen müssen. Das birgt Gefahren: Zum einen sind die Angehörigen oft selbst in einer seelischen Ausnahmesituation. Sprich: Eine objektive Beurteilung im Sinne des Patienten fällt schwer. Zum anderen stellt es eine enorme seelische Belastung dar, eine Entscheidung über Leben oder möglicherweise den Tod eines nahen Angehörigen treffen zu müssen. Sollten die Angehörigen dazu den Eindruck bekommen, dass die Ärzte trotz Rücksprache nicht im Sinne des Patienten agieren, gibt es wenig Handlungsspielraum. Ein unabhängiger Gutachter könnte jetzt hinzugezogen werden. Dessen Gutachten kann bei Gericht eingereicht werden. Hier wird letztlich entschieden, wie weiter zu verfahren ist.  

 

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