Staatsverträge
Der Medienstaatsvertrag wurde zwischen allen sechzehn Bundesländern geschlossen und liegt in der ersten Fassung vor.
Der novellierte Staatsvertrag über den Südwestrundfunk der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Er enthält die grundlegenden Regelungen, die den Rechtsrahmen für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt SWR bilden.
Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk ist Mitte 2015 in Kraft getreten. Er berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF Staatsvertrag hinsichtlich der verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung.
Hauptsatzung des Südwestrundfunks
In der Hauptsatzung des SWR werden die Vorschriften des SWR Staatsvertrages ausgestaltet.
Geschäftsordnungen der Aufsichtsgremien
In den Geschäftsordnungen der Aufsichtsgremien werden die Vorgaben aus der SWR-Hauptsatzung konkretisiert.
Richtlinien und Verfahrensordnungen
Mit dem 3. Medienänderungsstaatsvertrag haben die Länder den Aufsichtsgremien die Aufgabe übertragen, für die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Qualitätsrichtlinien aufzustellen. Diese sollen „die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung“ umfassen (§ 31 Abs. 4 MStV).
Die Landesrundfunkanstalten haben zur Durchführung der Genehmigungsverfahren für Telemedienangebote (Dreistufentest) Verfahrensordnungen formuliert. Dabei handelt es sich einerseits um die Verfahrensordnung für SWR-Angebote sowie andererseits um die Verfahrensordnung für ARD-Gemeinschaftsangebote.
Der 4. Medienänderungsstaatsvertrag legt einen besonderen Fokus auf interne Compliance-Strukturen, Gremienaufsicht und Transparenz. Insbesondere finden sich in dem neu eingefügten § 31e MStV Regelungen zum Umgang mit Interessenkollisionen für die Mitglieder von Aufsichtsgremien. Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat des SWR haben diese Vorgaben konkretisiert und eine entsprechende Compliance-Richtlinie beschlossen.
Der 3. Medienänderungsstaatsvertrag ermöglicht die Flexibilisierung einzelner benannter linearer Programme (tagesschau24, One, ARD-alpha, PHOENIX, KIKA). Soll eines dieser Programme ganz oder teilweise eingestellt, in ein Online-Angebot überführt oder ausgetauscht werden, ist ein formalisiertes Verfahren durchzuführen. Dazu wurde eine ARD-Verfahrensordnung erstellt, die das Zustimmungsverfahren konkretisiert bzw. ausgestaltet.
Hinweis: Der SWR-Rundfunkrat hat den ARD-Verfahrensordnungen in seiner Sitzung am 8.12.2023 zugestimmt. Diese treten in Kraft, sobald alle zuständigen Gremien der Landesrundfunkanstalten ihre Zustimmung erteilt haben. Im Fall der ARD-Verfahrensordnung zum Dreistufentest bleibt bis dahin die Verfahrensordnung in der Fassung vom 10.07.2020 gültig.