Seit 1975 steht §21 im Strafgesetzbuch. Unter anderem “krankhafte seelische Störungen” können sich also strafmildernd auswirken. Clemens Hoffmann über Psychologie als Bestandteil der Urteilsfindung.
Seit 1975 steht §21 im Strafgesetzbuch. Unter anderem “krankhafte seelische Störungen” können sich also strafmildernd auswirken. Clemens Hoffmann über Psychologie als Bestandteil der Urteilsfindung.