Wegen Jugendschutz

Gericht verbietet Weinautomat in Bad Kreuznach

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Autor/in
Katja Jorwitz
SWR4 Moderatorin Katja Jorwitz
Sibylle Jakobi
Vanessa Siemers

Die Stadt Bad Kreuznach hatte den Betrieb eines Weinautomaten im Kurviertel wegen des Jugendschutzes verboten. Zu Recht, hat jetzt das Verwaltungsgericht in Koblenz entschieden.

Der Weinautomat, um den es geht, steht auf einem Privatgrundstück im Bad Kreuznacher Kurviertel. Der Bosenheimer Winzer Werner Lorenz hatte ihn dort aufgestellt.

Die Stadt Bad Kreuznach hatte ihm allerdings im April 2023 verboten, den Weinautomaten weiter zu betreiben - mit der Begründung, dass der Betrieb gegen das Jugendschutzgesetz verstoße. Demnach ist ein Automat mit alkoholischen Getränken, der in der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, verboten. Allerdings macht das Gesetz Ausnahmen. Und auf die hatte sich wiederum der Winzer berufen.

Winzer hoffte auf Ausnahmeregelung für Weinautomat

Sein Weinautomat stehe zwar nicht wie vorgeschrieben in einem gewerblich genutzten Raum. Allerdings, so findet er, müsse dasselbe für Wein wie für Zigaretten gelten. Zigarettenautomaten stünden auch in der Öffentlichkeit und bei denen reiche für den Jugendschutz die Alterskontrolle aus. Eine entsprechende Vorrichtung gibt es auch an seinem Weinautomaten.

Koblenzer Verwaltungsgericht stoppt Weinautomat

Diesen Argumenten folgte das Koblenzer Verwaltungsgericht allerdings nicht und gab damit der Stadt Bad Kreuznach Recht: Der Weinautomat auf einem Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz darf aus Gründen des Jugendschutzes nicht weiter betrieben werden.

Dem Urteil zufolge darf Alkohol grundsätzlich nicht an einem Automaten in der Öffentlichkeit angeboten werden. Das Jugendschutzgesetz sehe zwar eine Ausnahme für Fälle vor, in denen ein Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt werde, wie beispielsweise auf dem Gelände eines Weingutes. Im Bad Kreuznacher Fall stehe er aber auf dem Privatgrundstück des Winzers.

Die Außerbetriebsetzung des Automaten ist notwendig, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Die Koblenzer Richter betonten in ihrem Urteil auch den Unterschied zu Zigarettenautomaten. Die unterschiedliche Behandlung sei "aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol" gerechtfertigt. Zwar seien sie langfristig ähnlich schädlich, jedoch sei Nikotin im Gegensatz zu Alkohol kein Betäubungsmittel. Alkoholkonsum beeinträchtige Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit sowie Motorik und enthemme, sodass die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens steige.

Weil die Stadt Bad Kreuznach den Betrieb verboten hat, ist der Weinautomat von Winzer Lorenz seit April 2023 außer Betrieb. (Sibylle Jakobi)
Der Weinautomat bleibt nach dem Urteil erst einmal weiter außer Betrieb.

Auswirkungen auf rheinland-pfälzische Winzer

Wie der Anwalt von Lorenz dem SWR zum Prozessauftakt mitteilte, schauen auch Winzer aus anderen Weinanbaugebieten auf die Entscheidung des Gerichts. In ihren Verbandsgemeinden seien die Automaten bislang kein Problem.

Sollte die Entscheidung des Gerichts zugunsten der Stadt Bad Kreuznach ausfallen, so der Anwalt damals, könnte das unter Umständen auch Auswirkungen auf die anderen Winzer haben. Lorenz und sein Anwalt kündigten schon damals an, in diesem Fall in Berufung gehen zu wollen.

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