Schon zahlreiche Bescheide verschickt

Grundsteuer-Erklärung abgegeben - So geht es in RLP nun weiter

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Autor/in
Matthias Weber

Die meisten Rheinland-Pfälzer haben ihre Grundsteuer-Erklärung inzwischen abgegeben. Aber wie geht es jetzt weiter? Hier die Antworten auf alle wichtigen Fragen.

Der 31. Januar war in Rheinland-Pfalz Stichtag für die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung. Die große Mehrheit der Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer hat die nötigen Informationen inzwischen an die Finanzämter geliefert. Doch wie geht es nun weiter?

Wie viele Menschen haben die Grundsteuer-Erklärung bislang abgegeben?

In Rheinland-Pfalz haben mittlerweile "weit über 80 Prozent" der Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Grundstücken ihre Grundsteuer-Erklärung abgegeben (Stand: 3. April). Das teilte das zuständige Landesamt für Steuern auf SWR-Anfrage mit

Was passiert, wenn Sie die Erklärung nicht abgeben?

Wenn Sie es noch nicht geschafft haben, eine Erklärung abzugeben, erhalten Sie zunächst ein Erinnerungsschreiben. Diese Schreiben würden voraussichtlich ab Ende Mai verschickt, sagt Wiebke Girolstein vom Landesamt für Steuern.

Bei verspäteter Abgabe könne ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Entscheidung darüber treffe das jeweilige Finanzamt. Überschreiten Sie die Abgabefrist "erheblich", kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage auch selbst schätzen.

Wer die Frist zur Abgabe nicht einhalten könne, sollte eine Fristverlängerung beantragen, rät der Bund der Steuerzahler. Dafür reiche ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt.

Wie wird die Grundsteuer in Rheinland-Pfalz berechnet?

In Rheinland-Pfalz wird die Grundsteuer künftig nach dem soganannten Bundesmodell berechnet. Die Formel lautet:

Der Grundsteuerwert wird derzeit von den Finanzämtern aus den Daten der Eigentümer ermittelt. Maßgeblich sind dabei der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche und Grundstücksart, das Alter des Gebäudes sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der Kommune abhängt.

Die Grundsteuermesszahl ist gesetzlich festgeschrieben. Sie unterscheidet sich je nach Grundstücksart und Bundesland.

Der Hebesatz schließlich wird von den Kommunen festgelegt. Er bestimmt maßgeblich, wie hoch die Grundsteuer letztlich ausfällt. Der Spielraum der Gemeinden ist groß: Der Hebesatz kann zwischen 0 und 1.050 Prozent liegen. Er gilt immer für ein Kalenderjahr.

Wie geht es mit der Bearbeitung der Erklärungen weiter?

Die zuständigen Finanzämter bearbeiten die zugelieferten Daten und errechnen den Grundsteuerwert. Die Eigentümer bekommen dann zwei Bescheide zugeschickt: einen über die Festsetzung des Grundsteuerwertes und einen über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Laut Landesamt für Steuern wurden in Rheinland-Pfalz bislang 893.000 solcher Bescheide versendet.

Was müssen Sie nun noch tun?

Überprüfen Sie auf dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes, ob alle Eckdaten zu Ihrem Grundstück und Gebäude vom Finanzamt richtig aus der Erklärung übernommen wurden. Achten Sie auch darauf, dass sich keine Zahlendreher eingeschlichen haben.

Ist die Bewertung Ihres Grundstücks durch das Finanzamt fehlerhaft oder glauben Sie, dass die Berechnung nicht rechtmäßig ist, müssen Sie gegen den ersten Bescheid - den Grundsteuerwertbescheid - innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen.

Wie können Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen?

Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides eingelegt wird. Für den Einspruch reicht ein formloses Schreiben. Sie können einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid auch mit Elster erstellen und übermitteln oder persönlich beim zuständigen Finanzamt zur Niederschrift erklären.

Das Landesamt für Steuern empfiehlt dabei, Elster zu verwenden, weil das Programm eine Versandbestätigung liefere. Die rheinland-pfälzischen Finanzämter würden derzeit keine Eingangsbestätigungen verschicken, betont Wiebke Girolstein. Das sei vom Aufwand her nicht leistbar.

Ist ein genereller Einspruch sinnvoll?

Viele Experten - etwa der Bund der Steuerzahler und die Deutsche Steuergewerkschaft - raten den Eigentümern. generell Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Derzeit laufen bereits Musterklagen gegen die verschiedenen Modelle oder solche Klagen sind in Vorbereitung (außer dem Bundesmodell, das in Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommt, gibt es noch das Flächenmodell - in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen - sowie das Bodenwertmodell in Baden-Württemberg).

Komme es zu einer generellen Bewertungskorrektur und wurde kein Einspruch eingelegt, sei es in der Regel nicht möglich, den Bescheid rückwirkend zu korrigieren, erklären Experten. Da es nicht absehbar sei, wie lange die Reform der Grundsteuer dauert, kann es ohne Einspruch bedeuten, dass man die Grundsteuer möglicherweise ein paar Jahre auf Basis des jetzt neu festgesetzten Grundsteuerwerts bezahlen müsste.

Zahlreiche Vereine und Verbände bieten Musterschreiben für einen Einspruch an - darunter auch der Bund der Steuerzahler: Musterschreiben für Bundesmodell (+ Hinweise zum Einspruch). In Rheinland-Pfalz sind bislang (Stand: 3. April) laut Landesamt für Steuern 87.200 Einsprüche eingegangen.

Was kostet es, Einspruch einzulegen?

Dem ersten Bescheid zu widersprechen, ist zunächst kostenlos. Lehnt das Finanzamt den Einspruch aber ab, müssten Sie vor einem Finanzgericht weiterklagen.

Was ist, wenn Sie die Einspruchsfrist verpassen?

Wer die Monatsfrist für seinen Widerspruch verpasst hat, kann hoffen, dass es auf Basis der Musterklagen zu einer generellen Änderung der Ermessensgrundlage kommt. Dann ist damit zu rechnen, dass ein korrigierter Bescheid verschickt wird. Der gilt aber nicht rückwirkend. Zuviel gezahlte Steuer gibt es nicht zurück.

Wann wird die neue Grundsteuer fällig?

Die neue Grundsteuer wird - falls es keine gravierenden Änderungen etwa durch Klagen gibt - zum 1. Januar 2025 fällig. Zuvor bekommen die Eigentümerinnen und Eigentümer noch einen abschließenden Bescheid, den tatsächlichen Grundsteuerbescheid von der jeweiligen Gemeinde. Diese Bescheide werden nach derzeitiger Planung aber erst ab 2024 verschickt.

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