Holzstapel, Unterstände und Schuppen in Flammen

Staatsanwaltschaft Tübingen: Belohnung für Hinweise auf Brandserie

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Seit Juni brennen im Kreis Tübingen immer wieder Holzstapel, Scheunen und Schuppen. Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat nun eine Belohnung von 1.500 Euro für Hinweise ausgesetzt.

Seit Juni 2022 kommt es in Poltringen, Altingen sowie den Rottenburger Stadtteilen Wurmlingen, Wendelsheim und Oberndorf immer wieder zu Brandstiftungen an Holzschuppen, entsprechenden Unterständen und Holzstapeln, aber auch an Gartenhäusern, Scheunen, einem Carport und einem Auto. Bis jetzt wurden insgesamt 13 Fälle gezählt, die laut Polizei im Zusammenhang stehen könnten. Der entstandene Sachschaden wird derzeit auf bis zu 300.000 Euro geschätzt.

Auch frühere Brandserie spielt eine Rolle

Die Kriminalpolizei arbeitet laut Mitteilung mit Hochdruck an der Klärung der Straftaten. Auch eine frühere Brandserie mit fünf Fällen im Jahr 2016 spielt eine Rolle. Sie werde in die Ermittlungen einbezogen, so die Polizei. Trotz intensiver Fahndung konnte der Täter noch nicht gefasst werden. Die Taten ereigneten sich überwiegend in den frühen Abendstunden oder nachts, vereinzelt aber auch tagsüber, meist an Objekten in Ortsrandlage.

Brandstifter könnte schon aufgefallen sein

Die Kriminalpolizei geht davon aus, dass sich der Täter jeweils eine Weile in der Nähe der beschriebenen Objekte aufhält und dabei vielleicht schon Zeugen aufgefallen ist. Die Ermittler fragen daher: "Wer kann Hinweise auf verdächtige Personen oder Fahrzeuge geben, die in der Nähe entsprechender Objekte aufgefallen sind? Oder kennt jemand eine Person, die sich auffällig für die Brände interessiert oder eventuell Äußerungen gemacht hat, die auf eine mögliche Täterschaft hindeuten?"

Belohnung ausschließlich für Privatpersonen

Für Hinweise, die zur Ergreifung des unbekannten Täters führen, hat die Staatsanwaltschaft Tübingen eine Belohnung in Höhe von 1.500 Euro ausgesetzt. Die Belohnung sei ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Amtsträger bestimmt, zu deren Berufspflicht die Wahrnehmung präventivpolizeilicher Aufgaben oder die Verfolgung von Straftaten gehöre. Über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung entscheidet der Auslobende unter Ausschluss des Rechtsweges.

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