Weinsberg

Bürgermeisterwahl von vor drei Jahren ungültig

Weinsberg: Stadt und Landkreis akzeptieren Urteil

Stand
Autor/in
Jan Arnecke
Ines Hennings

Die Stadt Weinsberg und Landratsamt akzeptieren das Urteil zur Bürgermeisterwahl in Weinsberg, diese sei ungültig. Der Amtsinhaber kann noch bis 8. März Rechtsmittel einlegen.

Die Stadt Weinsberg (Kreis Heilbronn) und das Landratsamt Heilbronn legen keine weiteren Rechtsmittel in Sachen Bürgermeisterwahl ein. Rathauschef Stefan Thoma (parteilos) hat jetzt noch Zeit, ein letztes Rechtsmittel einzusetzen. Hier muss er sich bis zum 8. März entschieden habe. 

Stadt und Kreis akzeptieren Urteil

Sowohl die Stadt Weinsberg als auch das Landratsamt Heilbronn akzeptieren die beiden Gerichtsurteile zur Weinsberger Bürgermeisterwahl. Sie verzichten auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Auch der Gemeinderat der Stadt Weinsberg hatte am Dienstagabend einstimmig entschieden, auf die Beschwerde zu verzichten, die ein Revisionsverfahren in Leipzig zum Ziel gehabt hätte, so der der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler Weinsberg, Reiner Michel, gegenüber dem SWR. Begründung des Verwaltungsgerichtes Mannheim waren die unterschiedliche Anzahl an Wahlplakaten, nicht zugelassene Wahlflyer im Nachrichtenblatt und eine Unterstützer-Anzeige im Nachrichtenblatt, die nach Ansicht des Gerichts zur Benachteiligung eines Kandidaten führte.

Verwaltungsgerichtshof erklärte Wahl für ungültig

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim erklärte die Wahl von vor drei Jahren Anfang Februar für ungültig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde damit bestätigt. In der Urteilsbegründung aus Mannheim hieß es, der damalige Gegenkandidat des amtierenden Weinsberger Bürgermeisters, der auch Kläger ist, habe rund ein Viertel weniger Wahlplakate aufgestellt, weil er eine fehlerhafte Auskunft erhalten habe. Die Wahl sei knapp ausgegangen, daher bestehe aufgrund der spürbaren Nachteile für den Herausforderer die konkrete Möglichkeit, dass es bei gleichen Voraussetzungen zu einem zweiten Wahlgang gekommen wäre.

Zudem habe der Kläger Nachteile gehabt, weil ihm die Beilage eines Werbeflyers in das städtische Nachrichtenblatt verweigert wurde. Dagegen wurde im gleichen Blatt eine private Unterstützungsanzeige für den Amtsinhaber entgegen den Vorschriften zugelassen.

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