In Wallhausen (Kreis Schwäbisch Hall) hatten Eltern gegen die Gemeinde geklagt, weil sie eine besondere Statue auf dem Grab des Kindes nicht genehmigte. Nun haben die Richter des Stuttgarter Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen, sodass die Skulptur abgebaut werden muss. Drei Jahre lang wurde über die eine anderthalb Meter hohe Statue in orange-gelber Farbe gestritten. Richter des Verwaltungsgerichts hatten sich zuletzt selbst ein Bild vor Ort gemacht.
Grenzen bei der Grabgestaltung
Die Gemeinde argumentierte, dass sich Trauernde durch die Statue gestört fühlen. Es habe Beschwerden gegeben. Außerdem sei die Figur so nicht genehmigt worden, deswegen solle sie abgebaut werden. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun, dass die Statue abgebaut werden müsse. Die Begründung: Es gebe keine schrankenlose individuelle Grabgestaltung, da ein Friedhof ein gemeinsamer Begräbnisplatz sei. Für ein ungestörtes Totengedenken und eine würdige Bestattung seien aufdringliche Grabmale oder effektheischende Grabmale nicht geeignet. Das bunte Grabmal ziehe die Aufmerksamkeit der Besucherinnen und Besucher derart auf sich, dass sie sich der Wirkung kaum entziehen könnten.
Berufung haben die Verwaltungsrichter nicht zugelassen. Dagegen ist aber innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Antrag auf Zulassung möglich.
Grabmal wurde so von der Gemeinde nicht genehmigt
Die Eltern hatten die Statue auf dem Friedhof für ihren verstorbenen Sohn errichten lassen. Genehmigt wurde von der Gemeindeverwaltung ein 70 Zentimeter hohes Grabmal. Die "signalorange" Farbe, wie die Gemeinde diese beschreibt, sei damals nicht angegeben worden. Am Ende stand auf dem Wallhausener Friedhof eine insgesamt 1,55 Meter hohe Statue des verstorbenen Sohnes der Familie. Außerdem hätten sich andere Besucherinnen und Besucher des Friedhofs bei der Gemeindeverwaltung über das Grabmal beschwert.