Zahlreiche Bußgeldbescheide

Massencrash im Oktober auf A81: Anzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung

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Peter Wedig
Peter Wedig

82 Autos krachten Ende Oktober auf der A81 ineinander. In mehreren Fällen ermittelt die Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dazu gibt es zahlreiche Bußgeldbescheide.

Plötzlich aufkommender Starkregen, tief stehende Sonne und das Verhalten einiger Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer - so schätzt die Polizei die Ursache für den Massencrash ein. Am Ende kam es zu insgesamt 19 Unfällen mit insgesamt 82 beteiligten Fahrzeugen auf der A81 bei Untergruppenbach (Kreis Heilbronn) im Oktober. Der Schaden wurde damals auf fast 900.000 Euro geschätzt. Schwer verletzt wurde niemand. Die Polizei hat jetzt der Staatsanwaltschaft erste Anzeigen vorgelegt.

Fahrlässige Körperverletzung und Bußgelder

Ganz abgeschlossen sind die Ermittlungen zwar noch nicht, da noch einige Gutachten ausstehen, so die Polizei. Man rechne aber damit, in den nächsten ein bis zwei Wochen den fertigen Bericht der Staatsanwaltschaft vorlegen zu können.

Die bisherige Bilanz: Sieben Fälle von fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit einem Verkehrsunfall wurden bereits an die Staatsanwaltschaft Heilbronn übergeben. 21 Bußgeldbescheide wurden ausgestellt. Bereits kurz nach dem Unfall gab es Vermutungen der Polizei, dass einige Verkehrsteilnehmende zu schnell unterwegs gewesen sein könnten. Alkohol soll laut Polizei in keinem der Fälle im Spiel gewesen sein.

Massenkarambolage auf der A 81
Die Autobahn war für Stunden gesperrt, insgesamt 119 Personen in 82 Fahrzeugen waren an der Massenkarambolage beteiligt.

Vereinfachte Schadensregulierung für Betroffene

Von den Versicherungen wurde der Crash als Massenunfall eingestuft. Dadurch greife ein vereinfachtes Verfahren zur Schadensregulierung, teilte damals die Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Beteiligte Fahrerinnen und Fahrer können sich damit direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um die Schäden ersetzt zu bekommen. Solche Regeln können gelten, wenn der Unfallhergang unübersichtlich ist oder sich nicht eindeutig rekonstruieren lässt.

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