I. Dreistufentest-Verfahren
II. Telemedienkonzept
III. Gelegenheit zur Stellungnahme
IV. Gutachten zu den marktlichen Auswirkungen
V. Überarbeitung des Telemedienkonzepts
VI. Entscheidung des Rundfunkrats
I. Dreistufentest-Verfahren
Der Medienstaatsvertrag (vormals Rundfunkstaatsvertrag) verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF, neue Telemedienangebote oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots einem besonderen Genehmigungsverfahren, dem so genannten Dreistufentest, zu unterziehen. Im Rahmen des Dreistufentests wird geprüft:
- inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
- in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
- welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.
Zum Zeitpunkt der Durchführung der Bestandsverfahren (2009/2010) war das Dreistufentest-Verfahren in § 11f Abs. 4 bis 7 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Diese Vorschrift wurde im Kern in § 32 Abs. 4 bis 7 Medienstaatsvertrag übernommen. Im Folgenden werden die Vorschriften nach der 2009/2010 gültigen Fassung zitiert.
II. Telemedienkonzept
Der Rundfunkrat des Südwestrundfunks hat ein Dreistufentest-Verfahren gem. § 11f Abs. 4 bis 7 RStV i.V.m. den Regeln zum Genehmigungsverfahren des Südwestrundfunks für neue Telemedienangebote, für wesentliche Änderungen bestehender Telemedienangebote sowie für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme in der Fassung vom 27. März 2009 für das vom Intendanten vorgelegte Telemedienkonzept SWR2 Archivradio durchgeführt. Das Konzept beinhaltet eine umfassende Beschreibung des Angebots, der Zielgruppe und trifft Aussagen beispielsweise zum Verweildauerkonzept.
III. Gelegenheit zur Stellungnahme
Gemäß § 11f Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag war Dritten durch das zuständige Gremium in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellungnahmen hinsichtlich des Telemedienkonzepts SWR2 Archivradio konnten innerhalb einer Frist von acht Wochen bis zum 29.7.2009 eingereicht werden. Es gab insgesamt 30 Stellungnahmen zu SWR2 Archivradio.
IV. Gutachten zu den marktlichen Auswirkungen
Der Rundfunkrat des Südwestrundfunks hat Ludwigs GmbH & Co. KG mit der Erstellung des marktökonomischen Gutachtens beauftragt. Darin wurde der relevante ökonomische Markt abgegrenzt und eine vergleichende Markt- und Wettbewerbsanalyse mit und ohne das Angebot SWR2 Archivradio durchgeführt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es keine messbaren marktlichen Auswirkungen gebe.
V. Überarbeitung des Telemedienkonzepts
Hinsichtlich des Konzepts SWR2 Archivradio kam es insbesondere bei der Ausweisung der Kosten zu einer Anpassung und es wurde eine Evaluierungsklausel eingefügt. Ferner sagte der Intendant zu, den Rundfunkrat über Weiterentwicklungen der Angebote frühzeitig in Kenntnis zu setzen.
VI. Entscheidung des Rundfunkrats
Nach umfangreicher Prüfung hat der Rundfunkrat am 2.7.2010 festgestellt, dass das Telemedienangebot SWR2 Archivradio gemäß dem Telemedienkonzept in der überarbeiteten Fassung vom 18.6.2010 den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag entspricht und vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist.
Der damalige Vorsitzende des Rundfunkrates, Dr. Harald Augter, betonte: "Mit den abgewogenen Entscheidungen des Rundfunkrates hat ein sehr intensiver, eineinhalbjähriger Prozess mit acht parallel laufenden Tests seinen Abschluss gefunden. Hierbei haben wir insbesondere die Qualität der Angebote auf den Prüfstand gestellt und sind zu der Überzeugung gelangt, dass der Bestand ins Netz gehört."
Dazu ergänzte der damalige Vorsitzende des Dreistufentest-Ausschusses, Prof. Hans-Peter Mengele: "Der Rundfunkrat hat mit großer Sorgfalt abgewogene Entscheidungen getroffen, welche sowohl die Stellungnahmen anderer Marktteilnehmer als auch die von Nutzern und gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt. Die Entscheidungen waren vor dem Hintergrund erheblicher Umbrüche in den Medienmärkten zu treffen. Wir haben einbezogen, dass es im Netz eine Vielzahl qualitativ hochwertiger kommerzieller und nicht-kommerzieller Angebote gibt. In der Gesamtabwägung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die genehmigten Angebote einen qualitativen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb leisten."
Die begründete Entscheidung, das marktökonomische Gutachten sowie das genehmigte Telemedienkonzept sind als Download verfügbar.