Landwirt Thomas Anhäuser aus Bassenheim (Kreis Mayen-Koblenz) befüllt den alten Schrank in Hachenburg regelmäßig mit frischen Produkten wie Kartoffeln, Eiern, Zwiebeln, Äpfeln oder Birnen.
Landwirt muss alten Bauernschrank abbauen
Aber damit ist jetzt Schluss, in der kommenden Woche muss Anhäuser den Schrank abbauen. Nicht, weil der Verkaufsstand zu wenig Gewinn abgeworfen hätte - im Gegenteil: "Meine Kunden haben sehr gerne an meinem Schrank gekauft. Die waren sehr froh, dass sie sich da rund um die Uhr, an 7 Tagen die Woche bedienen konnten."
Doch Anfang Juli bekam Anhäuser Post von der Verbandsgemeinde Hachenburg. Er solle seinen Verkaufsstand als Gewerbe anmelden. Kurz danach erhielt er ein weiteres Schreiben von der Kreisverwaltung in Montabaur. Er habe mit dem Aufstellen seines Verkaufsstandes gegen die Landesbauordnung verstoßen, weil er keine Baugenehmigung beantragt hat.
Es fehlt eine gesetzliche Sonderregelung
Thomas Anhäuser kann es nicht fassen, schließlich ist sein Bauernhof doch gewerblich angemeldet. Und wofür braucht ein 80 Jahre alter Bauernschrank eine Baugenehmigung? Das Problem ist, dass es noch keine gesetzliche Sonderregelung für solche Verkaufsstände gibt, erklärt Stefan Leukel, Stadtbürgermeister von Hachenburg.
"Ich bin der festen Überzeugung, dass sowohl die Verbandsgemeindeverwaltung als auch die Kreisverwaltung korrekt und richtig gehandelt haben, basierend auf den bestehenden Rechtsnormen. Die Frage ist nur, sind diese Rechtsnormen angemessen?" Seiner Meinung nach müsste die Rechtslage so angepasst werden, dass Landwirte wie Anhäuser mit weniger Bürokratie zu kämpfen haben, wenn sie ihre Verkaufsstände aufstellen wollen.
Schrank muss vom Bauamt genehmigt werden
Doch die rechtliche Lage ist kompliziert: Würde Anhäuser den Verkaufsstand auf seinem Hof in Bassenheim aufstellen, hätte er kein Problem. Dann wäre dieser Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs. Aber dadurch, dass er eben in Hachenburg steht, wird er rechtlich zu einer Art Filiale. Und die muss als Gewerbe angemeldet werden.
Damit ist der Schrank ein Laden - ein Bauwerk, in dem Waren verkauft werden. Und das muss dann auch vom Bauamt genehmigt werden.
Westerwaldkreis muss Landesbauordnung anwenden
Der Westerwaldkreises teilt dazu mit, er sei dazu verpflichtet, die Landesbauordnung anzuwenden. Das sei notwendig, denn sollte es zu einem Zwischenfall kommen - wenn zum Beispiel Lebensmittel verderben, weil sie nicht richtig gelagert wurden - könnte es Probleme geben.
Prinzipiell hat Thomas Anhäuser Verständnis dafür, aber seiner Meinung nach müssten die Regularien angepasst werden. Sein Geschäft unterscheide sich schließlich von einem gewöhnlichen Handelsunternehmen: "Wenn ich solche Automaten aufstelle und die Produkte von A bis Z zukaufe, sodass ich einen richtigen Handel betreibe, dann sind die hier gewünschten Auflagen völlig in Ordnung. Aber wenn ich meine eigenen Produkte verkaufe, dann denke ich, ist eine andere Handhabe sinnvoll."
Stefan Leukel glaubt nicht, dass die Behörden den Landwirten Steine in den Weg legen wollen. "Aber aufgrund ihrer Vorgaben haben sie wenig Möglichkeiten, vom Prozess abzuweichen, sodass sie letztlich so handeln müssen", meint Leukel.