Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die von der Ampelregierung im vergangenen Jahr eingeführte Wahlrechtsreform geprüft. Einiges, was die Ampelregierung durchsetzen wollte, ging nicht durch, anderes schon - wie zum Beispiel, dass der Bundestag künftig kleiner werden soll.
Nur noch 630 Abgeordnete künftig
Statt wie aktuell 733 Abgeordnete gibt es nach der Reform nur noch fest 630 Abgeordnete. Wie die sich auf die Parteien verteilen, so Philip Raillon aus der SWR Rechtsredaktion in Karlsruhe, entschieden die Wähler allein mit der Zweitstimme.
Nicht mehr alle Wahlkreissieger kommen in den Bundestag
Mit der Erststimme werde der Wahlkreissieger gewählt. Anders als bislang kommen aber nicht mehr alle Wahlkreissieger sicher in den Bundestag. Das sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Gericht.
CDU RLP befürchtet Auswirkungen
Die Ampel habe sich damit für ein teils neues Wahlrecht entschieden. Das sei in Ordnung, so die Verfassungsrichter. Der Gesetzgeber könne also Neuerungen einführen, die Wählerinnen und Wähler sowie Bewerbern und Parteien ein Umdenken abverlangen, hieß es. Kritik gab es dazu von der CDU Rheinland-Pfalz. Sie befürchte Auswirkungen vor Ort, so Raillon.
Bundesverfassungsgericht kippt Reform zu Grundmandatsklausel
An einem anderen wichtigen Punkt hat das Bundesverfassungsgericht allerdings die Ampelreform gekippt. Dabei ging es um die Aufhebung der sogenannten Grundmandatsklausel. Nach dieser Klausel zogen Parteien im alten Wahlrecht auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter der Fünf-Prozent-Hürde lagen, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Die Regel setzte das Gericht nun vorerst wieder in Kraft, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat.