Der Verein Menschen für Tierrechte wollte erreichen, dass dem Betrieb die Putenmast untersagt wird. Die Puten würden unter quälerischen Bedingungen gehalten. Die Schnabel-Teilamputation bei den Puten-Küken verursache dauerhafte Schmerzen, die Haltung sei zu eng und nicht artgerecht. Die Behörden des Landes und das Verwaltungsgericht Stuttgart hatten den Antrag auf Untersagung der Putenmast zurückgewiesen. Der Verwaltunsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun die Berufung dagegen als unzulässig abgewiesen, aber einem Hilfsantrag der Kläger stattgegeben. Damit ist das Land Baden-Württemberg verpflichtet, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen den Putenmastbetrieb erneut zu entscheiden. Die genaue Urteilsbegründung folgt später.
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