Eine Frau schippt auf einem Bürgersteig Schnee. Heute gibt der Winter noch mal ein kurzes Gastspiel, dabei fällt Schnee bis in Tieflagen.

Blitzeis am Mittwoch

Blitzeis, Glätte, Schnee: Das gilt es beim Räumen und Streuen von Gehwegen zu beachten

Stand

Der Winter hat Baden-Württemberg fest im Griff. Vielerorts hat es auf den gefrorenen Untergrund geregnet, dort ist es extrem glatt. Was beim Schneeschippen und Streuen erlaubt und was verboten ist.

Am Mittwoch kann es in vielen Teilen Baden-Württembergs Blitzeis geben. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt vor gefährlichem "Glatteis-Regen". Straßen und Gehwegen im Land sind bereits seit Montag extrem rutschig, vielerorts kam es zu zahlreichen Unfällen. Doch wer ist für die Räumung verantwortlich? Was ist der Unterschied zwischen Splitt und Salz? Und was darf man überhaupt verwenden? Ein Überblick.

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Wer ist für das Räumen des Gehwegs verantwortlich?

Fast überall sind nach Angaben des Städtetags Baden-Württemberg Anwohnerinnen und Anwohner über entsprechende Satzungen verpflichtet, an das Grundstück grenzende Wege von Schnee und Eis zu räumen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Verletzt sich ein Mensch auf dem glatten Gehweg, könnte er einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Als Faustregel kann man sich merken: Die Pflicht zum Räumen und Streuen besteht werktags - also auch an Samstagen - zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr, in manchen Orten von 9 bis 20 Uhr. In Extremfällen kann es aber auch erforderlich sein, außerhalb dieser Zeiten zu räumen und zu streuen.

Wie oft muss geräumt und gestreut werden?

Gefahren minimieren - dieses Ziel steht hinter der Räum- und Streupflicht. Eine feste Regel wie zum Beispiel: alle drei Stunden muss geräumt werden, gibt es nicht. Wenn es viel schneit, muss man aber die Lage vor Ort im Blick behalten und - soweit erforderlich - mehrmals am Tag räumen und streuen.

Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, sondern in vernünftigen Abständen, besonders dann, wenn der Schnee nachlässt. Wer nicht die Möglichkeit hat, sich fortlaufend darum zu kümmern, dass der Gehweg frei bleibt, muss für Ersatz sorgen und zum Beispiel zuverlässige Nachbarn bitten, die Aufgabe zu übernehmen.

Was darf beim Streuen verwendet werden?

Eine Mustersatzung, die laut Städtetag viele Städte übernommen haben, sieht vor, dass Gehwege bei Schnee und Eis grundsätzlich nur mit "abstumpfendem Material" wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche bestreut werden dürfen.

Darf man dabei Streusalz verwenden?

Nahezu alle Kommunen verbieten aus Umweltschutzgründen den privaten Einsatz von Streusalz. Wer sich nicht daran hält, dem drohen in der Regel hohe Strafen. Doch eine Reihe von Kommunen erlaubt an gefährlichen Stellen oder bei extremer Witterung auch Ausnahmen. Das ergab eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Den Wetterbericht aus der SWR Aktuell-TV-Sendung von Montagabend seht ihr hier:

Video herunterladen (34 MB | MP4)

Welche Ausnahmen gibt es?

"In extremen Ausnahmefällen wie sehr starker Glätte (Blitzeis), die nicht anders beseitigt werden kann, dürfen Privatpersonen auch Auftausalze verwenden", so eine Sprecherin der Stadt Tübingen. In solchen Fällen darf auch in der Landeshauptstadt Stuttgart und in Pforzheim Salz in geringen Mengen eingesetzt werden. In Pforzheim und Ulm dürfen zudem Treppen mit Salz aufgetaut werden, in Ulm außerdem Gefälle. "Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Einsatz solcher Mittel auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt", betonte dort eine Sprecherin.

Weitere Ausnahmen erlaubt Heidelberg: Dort darf an sich nur mit Sand oder Splitt gestreut werden. Seit diesem Winter sind jedoch auch Taumittel wie Salze oder salzähnliche Stoffe bei Eisregen, Reifglätte oder überfrierender Nässe erlaubt - allerdings nur bis zu 20 Gramm pro Quadratmeter und wenn sichergestellt ist, dass die Mittel nicht in den Wurzelbereich von Pflanzen gelangen können. Außerdem dürfen Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen oder Gefällstrecken mit einem Gemisch aus Salz und Sand oder Splitt gestreut werden - sofern es für eine gefahrlose Begehbarkeit erforderlich ist und der Salzanteil im Gemisch maximal ein Drittel beträgt.

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Auch in Ludwigsburg ist trotz grundsätzlichem Verbot der sparsame Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen bei Eisregen und Eisglätte oder an besonderen Gefahrenstellen möglich: bei Gehwegen mit starkem Gefälle, Treppen oder Rampen. In Böblingen können auftauende Mittel wie Streusalz ebenfalls an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder Steilstücken verwendet werden.

Welche Strafen drohen, wenn man trotzdem Streusalz verwendet?

Wer dennoch zu Salz greift, um seiner Räumpflicht nachzukommen, kann in Karlsruhe, wie in anderen Städten auch, mit bis zu 500 Euro zur Kasse gebeten werden. Wer vorsätzlich Salz streut, muss auch in Mannheim mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro rechnen; war es nur "fahrlässig", mit bis zu 250 Euro. Bußgelder in gleicher Höhe drohen bei Verstößen gegen die Räumpflicht auch in vielen anderen Städten, wie in Ulm, Heidelberg, Pforzheim, Tübingen oder Freiburg. Eine Sprecherin des Städtetags betont jedoch, in der Praxis werde eher zunächst aufgeklärt - erst bei wiederholten Verstößen werde ein Bußgeld verhängt.

Das Wetter im Südwesten

In der Nacht teils wolkig, teils klar. Am Mittwoch Sonne, Wolken und bis 29 Grad.

Unter dem Einfluss eines Hoch beruhigt sich unser Wetter. Vereinzelt kann es noch einen Schauer oder ein Gewitter geben. In der Nacht ist es teils wolkig, teils klar, örtlich entstehen Nebelfelder. Die Temperaturen sinken auf 16 bis 10 Grad. Am Mittwoch zeigt sich neben einigen Wolken immer wieder die Sonne. Bei schwachem Wind liegen die Nachmittagswerte liegen zwischen 22 Grad in der Hohen Eifel und 29 Grad im Rhein-Neckar-Raum. Hochsommerwetter mit Sonne und Wolken. Donnerstag 25 bis 32, Freitag bis 33 Grad.

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