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Gesetzliche Grundlagen des Beschwerderechts

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§ 11 SWR Staatsvertrag – Beschwerderecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den SWR zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe zu bescheiden.

(2) Hilft die Intendantin oder der Intendant einer Programmbeschwerde nicht ab, so kann die beschwerdeführende Person den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen. In dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 ist auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren sind in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR darzustellen.

(4) Im Zuständigkeitsbereich der Landessender nach § 4 treten an die Stelle der Intendantin oder des Intendanten die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Landessenders und an die Stelle des Rundfunkrats der jeweilige Landesrundfunkrat.

(5) Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann vorsehen, dass Beratung und Entscheidung von Beschwerden einem Ausschuss des Rundfunkrats übertragen werden. Für den Fall einer Anrufung nach Absatz 2 Satz 1 stellt sie sicher, dass die beschwerdeführende Person vom Ergebnis der Beratungen benachrichtigt wird und ihr die tragenden Erwägungen mitgeteilt werden.

§ 20 SWR Hauptsatzung – Verfahren bei Beschwerden

(1) Nachfolgende Bestimmungen gelten für Programmbeschwerden, wonach die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird. Allgemeine Programmkritik, bei der keine Verletzung von Programmgrundsätzen vermutet wird, wird in eigener Verantwortung des SWR beantwortet.

(2) Programmbeschwerden werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang durch die Intendantin oder den Intendanten oder, soweit die Landesprogramme betroffen sind, durch die Direktorinnen oder Direktoren der Landessender im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe schriftlich beschieden. Statt der Intendantin oder des Intendanten kann aufgrund entsprechender Delegierung auch die Direktorin oder der Direktor des betreffenden Programmbereichs bescheiden.

(3) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist in dem Schreiben darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Person den zuständigen Ausschuss (vgl. § 12 Abs. 1, 4 der Hauptsatzung) anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen kann. Im Falle der Anrufung wird die beschwerdeführende Person unter Angabe der tragenden Erwägungen vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses über das Beratungsergebnis informiert.

(4) Wird der Beschwerde abgeholfen, informieren die Intendantin oder der Intendant oder, soweit die Landesprogramme betroffen sind, die Direktorinnen oder Direktoren der Landessender im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten den zuständigen Ausschuss.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

§ 19 Geschäftsordnung Rundfunkrat – Verfahren bei Beschwerden

(1) Die dem Rundfunkrat oder den Landesrundfunkräten unmittelbar zugehenden Beschwerden werden der Intendantin oder dem Intendanten bzw. den Direktorinnen oder den Direktoren der Landessender zur weiteren Behandlung gemäß § 20 SWR Hauptsatzung zugeleitet.

(2) Wird einer entweder bei der Intendantin oder beim Intendanten unmittelbar eingegangenen Beschwerde oder einer vom Rundfunkrat bzw. von den Landesrundfunkräten nach Abs. 1 zugeleiteten Beschwerde abgeholfen, teilt die Intendantin oder der Intendant bzw. die Direktorinnen oder Direktoren der Landessender im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten dies über die jeweiligen Vorsitzenden des Rundfunkrats oder der Landesrundfunkräte dem zuständigen Ausschuss mit.

(3) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und verlangt die beschwerdeführende Person eine Beratung im zuständigen Ausschuss (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SWR Hauptsatzung), so beraumt die oder der Vorsitzende des jeweils zuständigen Ausschusses eine Behandlung in einer der nächstmöglichen Sitzungen an. Die Intendantin oder der Intendant oder, sofern betroffen, die Direktorinnen oder Direktoren der Landessender sind zu hören; sie können auskunftsfähige Mitarbeiter beiziehen oder sich von diesen vertreten lassen.

(4) Die beschwerdeführende Person wird über das Beratungsergebnis unter Angabe der tragenden Erwägungen durch die oder den Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses informiert.

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SWR