Nach fast drei Jahren läuft die bundesweite Maskenpflicht in Fernzügen und -bussen aus. Auch die Hygienevorkehrungen am Arbeitsplatz entfallen. Was jetzt gilt:
In Bussen und Bahnen fällt nun in ganz Deutschland die Corona-Maskenpflicht. Ursprünglich sollte es im Fernverkehr erst im April soweit sein. Das Bundeskabinett hatte die im Infektionsschutzgesetz festgelegte Regel aber wegen der Entspannung der Lage vor Kurzem vorzeitig aufgehoben.
Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft früher als geplant aus. Betriebe müssen keine Hygienekonzepte mehr aufstellen und etwa prüfen, ob sie ihren Beschäftigten Homeoffice- und Testangebote machen.
Die Pflicht, sich bei einer Corona-Infektion zu isolieren, wird bis Ende der Woche in allen Bundesländern bis auf Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls Geschichte sein.
Ein Überblick über die aktuellen Regeln:
- Fernverkehr und Flugzeuge
- Nahverkehr
- Schulen und sonderpädagogische Einrichtungen
- Arztpraxen und Physiotherapie
- Krankenhäuser und Pflegeheime
- Einrichtung für Wohnungslose
- Isolation bei Corona-Infektion
- Corona-Regeln bei der Arbeit
- Kostenlose Schnelltests
Welche Corona-Regeln gelten bei der Arbeit?
Am Donnerstag läuft die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes aus. Das bedeutet, die Arbeitgeber können wieder selbst entscheiden, welche Corona-Maßnahmen sie für erforderlich halten. Das gilt etwa für Abstandsregeln, die Pflicht zum Tragen einer Maske oder Vorschriften zum regelmäßigen Lüften im Büro. Ebenso entfällt für Betriebe die Verpflichtung zum Festlegen von Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept.
Fernverkehr und Flugzeuge
In Fernzügen und Fernbussen entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske. Die Maskenpflicht in Flugzeugen hatte die Bundesregierung schon im vergangenen Jahr aufgehoben. Auch an den Flughafen-Terminals, bei den Sicherheitskontrollen oder in Flughafenbussen muss man keine Maske mehr tragen.
Nahverkehr
In Baden-Württemberg gilt im öffentlichen Nahverkehr bereits seit dem 31. Januar keine Maskenpflicht mehr. Auch in unseren Nachbarländern Frankreich, Schweiz und Österreich gilt die Maskenpflicht in Zügen und Bussen schon länger nicht mehr.
Ab dem 2. Februar muss auch im ÖPNV in Rheinland-Pfalz kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden.
Schulen und sonderpädagogische Einrichtungen
Eine allgemeine Maskenpflicht besteht an Schulen bereits seit April 2022 nicht mehr. Die Empfehlung zum freiwilligen Masketragen in geschlossenen Räumen gilt hier aber weiterhin. Seit November können mit Corona infizierte Schülerinnen und Schüler zwar zur Schule gehen, müssen aber durchgängig eine Maske tragen.
An bestimmten Sonderpädagogischen Einrichtungen besteht noch bis zu den Osterferien ein freiwilliges Testangebot. Eine Testpflicht besteht dort seit November nicht mehr, auch für nicht-immunisierte Personen.
Arztpraxen und Physiotherapie
Mit der neuen Corona-Verordnung seit dem 31. Januar ist auch in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen weggefallen - allerdings nur für die Beschäftigten.
Patientinnen und Patienten müssen weiter eine FFP2-Maske tragen - sowohl im Wartezimmer als auch während der Behandlung. Das gilt auch für Zahnarztpraxen, psycho- und physiotherapeutische Praxen sowie für Tageskliniken und Dialyseeinrichtungen.
Nach aktuellem Stand gilt die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten bundesweit bis zum 7. April. Allerdings fordern mehrere Verbände und Politiker, die Maskenpflicht in Arztpraxen auch für Patientinnen und Patienten aufzuheben.
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Krankenhäuser und Pflegeheime
Für Krankenhäuser und Pflege-Einrichtungen hat die neue Corona-Verordnung des Landes keine Auswirkungen. Hier gilt weiterhin eine generelle FFP2-Maskenpflicht - und zwar schon beim Betreten des Gebäudes. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder unter sechs Jahren sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Patientinnen und Patienten müssen in der Regel in ihrem Krankenzimmer keine Maske tragen, die Kliniken können hier aber abweichend schärfere Regeln verhängen.
Für Besucher gilt neben der Maskenpflicht auch eine Testpflicht. Das heißt: Wer eine Patientin oder einen Heimbewohner besuchen möchte, muss einen aktuellen, negativen Corona-Test mitbringen. Der Impf- oder Genesenenstatus spielt dabei keine Rolle. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen von Notfalleinsätzen oder bei der Sterbebegleitung. Auch Kinder sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn sie das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Testpflicht gilt weiterhin auch für die Beschäftigten in Kliniken und Heimen. Sie müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorlegen. Das betrifft auch ambulante Pflegerinnen und Pfleger.
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Einrichtung für Wohnungslose
Für Obdachlosenheime gibt es in Baden-Württemberg seit dem 31. Januar eine Neuerung: Hier muss jetzt kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Das gilt sowohl für Bewohnerinnen und Bewohner als auch für Beschäftigte.
Asylunterkünfte und Gefängnisse
Wer eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete oder eine Justizvollzugsanstalt besuchen möchte, braucht weiterhin einen tagesaktuellen, negativen Corona-Schnelltest. Auch die Maskenpflicht bleibt in Kraft.
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Für alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Massage, Friseur, Nagelpflege und kosmetische Behandlungen) gelten in Baden-Württemberg keine gesonderten Corona-Regeln mehr. Die Betriebe dürfen allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden oder Beschäftigte vorschreiben.
Muss ich mit Corona in Isolation?
Nein. Wer positiv auf Corona getestet wurde, muss sich in Baden-Württemberg nicht mehr zu Hause isolieren. Corona-Positive sind aber verpflichtet, für fünf Tage (oder bis zu einem negativen Testergebnis) in öffentlichen Innenräumen eine Maske zu tragen. Draußen ist außerdem ein Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben. Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen dürfen auch mit FFP2-Maske nicht betreten werden.
Bleiben Schnelltests kostenlos?
Der Bund schränkt das Angebot an kostenlosen Corona-Bürgertests weiter ein. Wer sich nach einer Infektion "freitesten" möchte, muss den Schnelltest seit dem 16. Januar selbst bezahlen. Ausgenommen sind Berufsgruppen, die nur mit einem negativen Test wieder zur Arbeit dürfen - also zum Beispiel Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte.
Gratis bleiben Bürgertests außerdem bis zum 28. Februar für alle, die Angehörige in Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen besuchen möchten und dafür einen Test brauchen - ebenso für Menschen mit Behinderung und deren Betreuungskräfte.
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