Politiker müssen Schmähkritiken im Internet nicht ungestraft hinnehmen: Das Landgericht Koblenz hat Landwirtschaftsminister Özdemir deshalb 600 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
In dem Zivilprozess verurteilte das Landgerichts Koblenz einen Mann, der den Grünen-Politiker in einem Post auf Facebook als "Drecksack" bezeichnet hatte. Das vom Landwirtschaftsminister geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro sei berechtigt. Die Aussage des Beklagten im Internet sei "ehrenrührig", er habe damit das Persönlichkeitsrecht von Minister Özdemir verletzt (AZ.: 14 O 784/23). Der Beschluss der Kammer ist rechtskräftig.
Özedemir wehrt sich erfolgreich gegen Beleidigung auf Facebook
Der Beklagte hatte seinen abwertenden Kommentar im April 2022 ins Netz gestellt. Nach dem Urteil reagierte er damit auf ein Video von Özdemir bei Facebook. Der Minister hatte darin die Tafeln als Hilfsorganisationen in Deutschland als zwingend erforderlich dargestellt - und zwar, um bestimmte Bevölkerungsgruppen versorgen zu können.
Laut Gericht hatte sich der Beklagte über diese Aussage geärgert. Seiner Meinung nach müsse Özdemir mit seinem Ministerium dafür sorgen, dass alle Menschen genug Lebensmittel haben. Der Minister dürfe sich dafür nicht auf gemeinnützige Organisationen berufen.
Landgericht Koblenz stellt Persönlichkeitsrecht über Meinungsfreiheit
Diese Einlassung lasse sich zwar als Meinungsäußerung einordnen, erklärte das Gericht am Dienstag. Allerdings stehe in diesem Fall das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Ministers über der ebenfalls im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten. Das Schimpfwort habe keinen sachlichen Bezug zum Thema des Videos des Ministers gehabt, sondern nur das Ziel, ihn selbst zu verunglimpfen. Es handele sich daher um die "emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger und nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung."
Richter sehen mögliche Wiederholungsgefahr
Die Kammer folgte überdies auch nicht der Argumentation des Beklagten, dass nach einem Zeitraum von über 22 Monaten nach dem Post keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Da es weiterhin eine solche Gefahr gebe, sieht die Entscheidung der Zivilkammer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Beklagten vor.
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