Der Fall sorgte für Schlagzeilen: Eine Lehrerin informiert Eltern über ein intimes Video ihrer Tochter in den sozialen Medien - und muss angeklagt werden. Jetzt kann sie aber aufatmen.
Das Amtsgericht Montabaur teilte am Donnerstag mit, dass das Verfahren gegen die Lehrerin eingestellt wurde. Der für den 26. September geplante Prozess ist abgesagt worden.
Das Strafverfahren ist damit abgeschlossen und der Beschluss kann nicht mehr angefochten werden. Die Einstellung wurde durch die Änderung eines Gesetzes möglich, das die Mindeststrafen für die Beschaffung und den Besitz von Kinderpornografie festlegt.
Gesetzesänderung trat vor geplantem Prozess in Kraft
Dieses Gesetz ist Ende Juni in Kraft getreten. Es gibt Staatsanwaltschaften und Gerichten mehr Spielraum. Sie müssen die Beschaffung und den Besitz von Kinderpornografie jetzt nicht mehr automatisch als Verbrechen einstufen. Etwa, wenn Menschen Nacktfotos nur an Betroffene weiterleiten, um sie zu warnen. Stattdessen können sie jetzt in solchen Fällen auch wieder nur wegen eines Vergehens ermitteln, wenn sie die Schuld als gering bewerten.
Im Fall der Lehrerin aus dem Westerwald ist das so. Die Frau hatte einer 13 Jahre alten Schülerin helfen wollen, die intime Aufnahmen von sich gemacht und ihrem Freund geschickt hatte. Dieser soll das Video über soziale Medien verbreitet haben, die Lehrerin bekam dies mit und besorgte sich das Video, um es an die Mutter des Kindes weiterzuleiten und es zu schützen.
Amtsgericht Montabaur: Kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung
Das Amtsgericht Montabaur teilte mit, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die betroffene Lehrerin der Einstellung des Verfahrens zugestimmt haben. Die Schuld der Pädagogin sei als gering anzusehen, so das Amtsgericht. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte die Lehrerin angeklagt, weil sie es vor der Gesetzesänderung noch musste. Das Amtsgericht lehnte es zunächst ab, den Prozess zu führen. Doch die Staatsanwaltschaft ging damals in Berufung, weil sie eine grundsätzliche Entscheidung haben wollte, wie sie mit Fällen wie dem der Lehrerin umgehen soll. Diese Frage hat sich durch die Gesetzesänderung erledigt.
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