Verfasser von schlechten Bewertungen in Online-Portalen müssen ihre Kritik belegen können. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Frankenthal einem Ludwigshafener Betrieb recht gegeben.
Das Umzugsunternehmen hatte geklagt, nachdem ein Mannheimer dem Betrieb in einem Online-Portal eine schlechte Kritik geschrieben hat. Der Mann hatte nur einen von fünf Sternen vergeben und behauptet, ein Möbelstück sei bei seinem Umzug schwer beschädigt worden, das Unternehmen habe sich aber nicht darum gekümmert, den Schaden zu beheben.
Nicht von der Meinungsfreiheit abgedeckt
Das Ludwigshafener Unternehmen streitet ab, dass etwas kaputt gegangen ist. Die Behauptung, niemand hätte sich um einen möglichen Schaden gekümmert, sieht es zudem als rufschädigend an. Dem stimmte das Gericht zu.
Zwar stehe es dem Kunden frei, seine individuelle Meinung über den Umzug auch online zu äußern. Dass ein Möbelstück beschädigt wurde, ist jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung, denn sie beschreibt etwas, das wirklich geschehen sein soll. Deshalb ist die Aussage nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, entschieden die Frankenthaler Richter.
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Kunde muss die schlechte Kritik jetzt löschen
Das Unternehmen muss so eine Tatsachen-Kritik nur akzeptieren, wenn der Kunde sie beweisen kann. Das war dem Mann aus Mannheim in diesem Fall nicht möglich. Er muss seine schlechte Kritik in dem Online-Portal jetzt löschen.
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