Nach erneutem Vorfall am "K in Lautern"

Deshalb sollten Sie das Video der Schlägerei in Kaiserslautern nicht im Netz teilen

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Häufig machen Videos von Gewalttaten schnell die Runde bei Whatsapp und Social Media. So auch im aktuellen Fall in Kaiserslautern. Wir erklären, warum Sie solche Videos besser nicht teilen sollten.

Vor dem Einkaufszentrum "K in Lautern" in der Kaiserslauterer Innenstadt hat es erneut eine Massenschlägerei gegeben. Da ein Video von dem Vorfall im Internet kursiert, warnt die Polizei davor, es zu teilen. Wer das tue, könne sich strafbar machen. Die Polizei verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere Passagen aus dem Strafgesetzbuch und auf das Recht am eigenen Bild der betreffenden Personen.

Letztlich sei es jedem selbst überlassen, zu entscheiden, ob er das Video verbreite und in welchen Kontext es gestellt werde, so die Polizei in einer aktuellen Mitteilung: "Sollte die Polizei in Zusammenhang mit der Verbreitung des Videos den Verdacht eines strafbaren Verhaltens, beispielsweise auch Paragraph 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) erkennen, wird das Polizeipräsidium Westpfalz eine entsprechende Anzeige der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen."

Handyvideos von Gewalttaten wie in Kaiserslautern sollten nicht geteilt werden

Auch die SWR-Rechtsredaktion warnt davor, Videos, die Gewalttaten zeigen, zu teilen. Verbreitet man solche Videos im Internet, kommt zunächst eine Strafbarkeit nach § 131 StGB in Betracht (Gewaltdarstellung). Der öffentliche Friede soll dadurch geschützt werden. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man beispielsweise Videos mit Gewalttaten verbreitet, oder wenn diese grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen. Ob die Verbreitung tatsächlich strafbar ist, hängt vom konkreten Inhalt des Videos ab. Ist dieser gewaltverherrlichend, verharmlost Gewalt, ist menschenverachtend oder es geht beispielsweise um den Genuss an der Gewalt, trifft das zu.

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Wer Straftaten gutheißt, begeht selbst eine Straftat

Geht aus den Videos hervor, dass man darüber hinaus die Straftaten sogar gutheißt, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) in Betracht. Wenn auf den Videos die Opfer der Gewalttaten gezeigt werden und sie gezielt in ihrer Hilflosigkeit dargestellt werden sollen, macht man sich durch die Verbreitung der Videos möglicherweise außerdem auch nach § 201a Abs. 1 Nr. 3, 4 StGB strafbar. Dabei geht es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Ausgeschlossen davon sind Aufnahmen, welche fremde Hilflosigkeit nur als Randgeschehen abbilden.

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