Die Polizei darf ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft ohne Durchsuchungsbeschluss betreten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Donnerstag entschieden.
Ein Zimmer in einer Asylunterkunft genießt nicht denselben Status wie eine Wohnung. Zu diesem Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Revisionsprozess. Im Vorfeld hatte ein Asylbewerber gegen Einsätze der Polizei in Ellwangen (Ostalbkreis) geklagt, weil Polizeibeamte ohne Zustimmung eingedrungen waren um Abschiebungen durchzuführen.
LEA Ellwangen: Geplante Abschiebung im Juni 2018
Im Fall Alassa M. ging es um eine geplante Abschiebung im Juni 2018 in der LEA Ellwangen. Polizeibeamte hatten damals das Zimmer des Flüchtlings in der Nacht betreten, um ihn abzuschieben. Gegen dieses Vorgehen hatte er geklagt, war allerdings vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gescheitert. Die Richter ließen eine Revision zu, um grundsätzlich klären zu lassen, ob ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft wie der Landeserstaufnahmestelle denselben Schutz genießt wie eine Wohnung.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass für das Betreten des Zimmers keine richterliche Durchsuchungsanordnung nötig war. Des Weiteren war laut Gericht das Betreten des Zimmers "für die Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich", da der Ayslbewerber am selben Tag abgeschoben werden sollte.
LEA Freiburg: Antrag von sechs Asylbewerbern unzulässig
Neben dem Fall aus der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen war auch ein Fall aus Freiburg Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hier sei es ebenfalls um eine Klage gegen Zutritts- und Zimmerkontrollen gegangen, teilte das Gericht in Leipzig mit. Sechs Asylbewerber aus Ghana und dem Senegal hatten gegen Kontrollen von Mitarbeitern des Regierungspräsidiums Freiburg und privater Dienstleister in der LEA in Freiburg geklagt. Ihr Antrag sei unzulässig, weil sie längst nicht mehr in der Unterkunft wohnen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag.
In der Vorinstanz beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatten die Kläger noch teilweise Recht bekommen. Die Hausordnung in Freiburg wurde nach Auszug der Kläger geändert.