Fragen und Antworten

Die neue Grundsteuer in BW - Was jetzt zu beachten ist

Stand

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet - auch in Baden-Württemberg. Immer mehr Grundstückseigentümer im Land erhalten ihre Bescheide. Fragen und Antworten rund um die neue Regelung.

Ende Januar 2023 ist die Frist für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer von betrieblichen und privaten Grundstücken in Baden-Württemberg abgelaufen, bis zu der sie die Erklärungen für die Grundsteuer B abgeben mussten. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A. Hier läuft die Frist für die Erklärung am 31. März 2023 aus. Viele Menschen im Land haben bereits Post vom Finanzamt bekommen.

Wie wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg berechnet?

In Baden-Württemberg kommt bei der Grundsteuer B das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg auf seiner Homepage schreibt, ergibt sich die Bewertung für die Grundsteuer B ausschließlich aus dem Bodenwert. Der wird aus der Grundstücksfläche und dem sogenannten Bodenrichtwert berechnet. Die Bebauung des Grundstücks spielt dabei keine Rolle. Grundstücksfläche und Bodenrichtwert werden miteinander multipliziert. Das ergibt den Grundsteuerwert. Der wiederum wird mit der Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Auf den wird in einem dritten Schritt der Hebesatz der Kommunen angewendet. Das Ergebnis ist dann die konkrete Grundsteuer, die ab 2025 gelten soll.

Was ist der Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert gibt den Preis des Grundstücks in Euro pro Quadratmeter an. Er wird von den jeweiligen Gutachterausschüssen der Kommunen geliefert. Dafür werden alle Grundstückskäufe in einem bestimmten Zeitraum ausgewertet. Der Bodenrichtwert ist im Internet unter BORIS-BW abrufbar. Alternativ bieten die Gemeinden telefonische Auskünfte an.

Was ist die Steuermesszahl?

Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Faktor, der je nach Art des Grundstücks variiert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft liegt sie bei 0,55 Promille und bei Grundstücken bei 1,3 Promille. Das Landesgrundsteuergesetz sieht bei den Grundstücken zudem Ermäßigungen vor. Bei überwiegender Wohnnutzung ist beispielsweise eine Ermäßigung um 30 Prozent auf 0,91 Promille vorgesehen. Auch sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden begünstigt.

Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke ab 2025 0,31 Promille und für alle anderen Grundstücksarten 0,34 Promille. Baden-Württemberg hat das Bundesmodell aber nicht übernommen.

Was ist der Hebesatz?

Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, das heißt die Gemeinderäte vor Ort, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung ausfällt. Die Einnahmen aus der Grundsteuer gehen ausschließlich an die Städte und Gemeinden. Diese haben angekündigt, die Hebesätze "aufkommensneutral" anzupassen, so dass die neue Grundsteuer nicht mehr als vorher in die Kassen der Kommunen spült. Die Hebesätze können 2025 also auch sinken.

Wie lange kann es dauern, bis der Bescheid des Finanzamts vorliegt?

Nach Angaben des baden-württembergischen Finanzministeriums erstreckt sich die Bearbeitung und der Versand der Bescheide noch bis ins Jahr 2024.

Was mache ich, wenn ich den Grundsteuerbescheid vom Finanzamt erhalte?

Die Bescheide, die das Finanzamt derzeit verschickt, sind die sogenannten Grundsteuerwertbescheide. Die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer erfolgt später auf der Basis dieses Bescheids. Wer seinen Bescheid erhalten hat, sollte zunächst kontrollieren, ob alle Daten und Angaben wie Grundstücksgröße oder Gemarkung richtig erfasst wurden. Neben dem Grundsteuerwertbescheid erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer auch den sogenannten Grundsteuermessbescheid, der die Steuermesszahl beinhaltet - auch der sollte auf Richtigkeit geprüft werden. Wer Fehler feststellt, sollte Einspruch gegen den Bescheid erheben.

Weil mehrere Verbände an der Verfassungsmäßigkeit der neuen baden-württembergischen Grundsteuer zweifeln und deshalb beim Finanzgericht Baden-Württemberg Musterklagen eingereicht haben, ist noch nicht klar, wie es damit weitergeht. Deshalb raten Expertinnen und Experten, wie beispielsweise der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg (BdSt-BW), beim Finanzamt mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen - und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids. Das ist später, wenn beispielsweise die Kommune den endgültigen Grundsteuerbescheid zustellt, nicht mehr möglich. Informationen zur Überprüfung der Bescheide und zum Einspruch gibt es auf der Internetseite des Bunds der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Der BdSt-BW empfiehlt den Einspruch vor allem bei den Bescheiden zur Grundsteuer B. Bei der Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gebe es nicht solche grundlegenden Änderungen wie bei der Grundsteuer B, daher sei nicht mit größeren Verwerfungen zu rechnen, so die stellvertretende Landesvorsitzende des BdSt-BW, Andrea Schmid-Förster.

Wie funktioniert der Einspruch gegen den Bescheid?

Der Einspruch muss auf jeden Fall schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden - und zwar nach Angaben des Bunds der Steuerzahler Baden-Württemberg (BdSt-BW) innerhalb eines Monats nach Eingang des Grundsteuerwertbescheids bei der Empfängerin oder dem Empfänger. Der Einspruch kann über das elektronische Steuerportal ELSTER erfolgen oder per Brief sowie Fax. Auch ein Einspruch per E-Mail ist möglich, wenn das zuständige Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Steuerbescheid angibt. Denken Sie daran: Bei einem per E-Mail eingelegten Einspruch können Sie später nicht beweisen, ob und wann die Botschaft das Finanzamt erreicht hat. Wenn es darum geht, Fristen einzuhalten, sollten Sie Ihr Einspruchschreiben besser per Post-Einschreiben oder Fax versenden.

Wer Einspruch einlegt, bekommt nach Angaben des Finanzministeriums übrigens keine Eingangsbestätigung vom Finanzamt. Bei ELSTER erhält man lediglich eine Übermittlungsbestätigung.

Wer wegen falscher Daten Einspruch einlegt, muss angeben, welche Daten nicht korrekt sind. Nach Angaben des BdSt-BW korrigieren die Finanzämter die Bescheide dann üblicherweise zeitnah. Darüber hinaus kann man wegen verfassungsmäßiger Bedenken gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegen. Der Einspruch führt dazu, dass der Bescheid nicht rechtskräftig wird. Ein Muster für ein solches Schreiben gibt es ebenfalls beim BdSt.

Was kostet ein Einspruchsverfahren?

Wer gegen seinen Bescheid Einspruch einlegt, muss dafür nichts bezahlen. Sollten allerdings ein Steuerberaterbüro oder eine Anwaltskanzlei damit beauftragt werden, fallen je nach Fall entsprechenden Gebühren an.

Was passiert nach dem Urteil zu den Musterklagen?

Für den Fall, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die neue Grundsteuer für verfassungsgemäß hält und damit den Musterklagen nicht stattgibt, hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg (BdSt-BW) bereits beantragt, dass Revision zugelassen wird. Der nächste Schritt wäre dann der Gang zum Bundesfinanzhof. Sollten die Richter ebenso wie die Klagenden an der Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Grundsteuergesetzes zweifeln, wird die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Wichtig: Der Einspruch gegen die Grundsteuer wegen verfassungsmäßiger Bedenken hat nach Angaben des baden-württembergischen Finanzministeriums keine aufschiebende Wirkung. Das bedeute, dass die Grundsteuer bezahlt werden müsse, bis die Sache juristisch geklärt sei, erklärte eine Sprecherin.

Wie berechnen andere Bundesländer die Grundsteuer?

2019 hat der Bund ein neues Bundesgesetz zur Grundsteuer beschlossen - darin enthalten ist eine sogenannte Öffnungsklausel, die es den Bundesländern überlässt, ob sie das Bundesmodell übernehmen, oder ein eigenes Landesmodell umsetzen. Viele Länder haben sich für das Bundesmodell entschieden. Dagegen haben neben Baden-Württemberg auch Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ein eigenes Grundsteuermodell gewählt. Sachsen und das Saarland wenden das Bundesmodell mit veränderten Steuermesszahlen an. Baden-Württemberg ist das einzige Land, das bei der Berechnung der Grundsteuer nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert heranzieht. Andere Modelle legen darüber hinaus noch Werte wie etwa Bebauung, Gebäudeart, Wohnfläche oder auch Baujahr des Gebäudes zugrunde. Den Weg Baden-Württembergs kritisieren viele als zu pauschal und ungerecht, weil der Wert dessen, was auf dem Grundstück steht, keine Rolle spielt.

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