Der Herbst ist da und mit ihm das Laub. Für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger können die bunten Blätter zur echten Gefahr werden. Gerade wenn es im Herbst öfter regnet, wird eine Laubschicht glatt wie Eis. Daher muss das Herbstlaub – wie Schnee im Winter – geräumt werden.
Wann muss ich Laub beseitigen? Ist das wie beim Schnee?
So wie ich im Winter Schnee räumen muss, bin ich im Herbst zum Laubräumen verpflichtet. Das gilt für das Laub auf dem eigenen Grundstück. Dort muss ich als Eigentümer dafür sorgen, dass niemand ausrutscht. Gerade Treppen und Wege zum Hauseingang müssen für Postboten und Besucher gefahrlos betretbar sein.
Als Mieter sollte ich unbedingt in den Mietvertrag schauen: Der Vermieter kann seine Räumpflicht nämlich auf mich als Mieter übertragen.
Wo geht’s los mit der Pflicht zum Räumen und wie genau muss man rangehen?
Da gibt es keine allgemeingültige Regel. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Als Faustformel gilt: je gefährlicher die Stelle, desto gründlicher muss ich sie räumen. Auf einer steilen Hofeinfahrt zum Beispiel können ein paar wenige Blätter schon gefährlich sein, daher muss ich sie früh beseitigen. Auf einer geraden Fläche dagegen können 2 Blättchen länger liegen bleiben, ohne dass sie zur Gefahr werden.
Auch das Wetter spielt eine Rolle. Bei Regenwetter oder besonders starkem Laubfall muss ich den Weg täglich räumen. An anderen Tagen reicht es auch wöchentlich. Mehr als zweimal am Tag muss ich aber grundsätzlich kein Laub beseitigen.
Wie sieht das auf den Straßen aus – ist dort die Stadt zuständig?
Auf öffentlicher Straße ist es grundsätzlich Aufgabe der Stadt, das Laub zu räumen. Aber die Stadt kann ihre Räumpflicht auf die Anwohner übertragen. Und davon macht sie gerne Gebrauch. In fast jeder Straßenreinigungssatzung steht: Die Eigentümer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen, übernehmen die Räumarbeiten.
Wenn ich mit vier anderen Parteien in einem Haus lebe – wer ist da für das Räumen zuständig?
Hier muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft darum kümmern, dass Laub geräumt wird. Das gilt für alle gemeinsam benutzten Flächen, wie z. B. die Treppen zum Hauseingang. In der Regel organisiert es der Verwalter. Gibt es ausnahmsweise keinen Verwalter, müssen sich die Parteien in Eigenregie darum kümmern, wer das Laub beseitigt.
Für Sondereigentum – z. B. einem privaten Einstellplatz – muss der jeweilige Eigentümer selbst dafür sorgen, dass sich niemand durch Laub verletzt.
Wenn jemand auf dem Laub stürzt und sich verletzt – wer haftet dafür?
Grundsätzlich hafte ich nur, wenn ich meine Räumpflicht verletzt habe. Entscheidend ist aber auch, wie es zum Sturz gekommen ist. War die Stelle erkennbar nass und rutschig? Dann ist jemand, der mit unpassendem Schuhwerk besonders schnell geht, für seine Verletzung mitverantwortlich. Das kann dazu führen, dass er seine Kosten zumindest zum Teil selbst tragen muss.
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