Cannabis, das zurzeit im Umlauf ist, kann nach Auffassung von Polizei und Anklagebehörden nicht aus legalen Quellen stammen. Das teilten die Staatsanwaltschaften Freiburg, Lörrach und Waldshut-Tiengen sowie das Polizeipräsidium Freiburg am Mittwoch gemeinsam mit.
Mit dem 1. April wurde der Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland legal. Nach dem Cannabisgesetzt darf man zudem im privaten Eigenanbau bis zu drei Pflanzen anbauen. Da diese aber erst wachsen und dann getrocknet werden müssten, seien "konsumfähige Erzeugnisse zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen", schrieben die regionalen Ermittlungsbehörden.
Anbauvereinigungen für Cannabis erst ab 1. Juli zugelassen
Dazu kommt, dass Anbauvereinigungen für Cannabis, die einen legalen Erwerb ermöglichen sollen, erst vom 1. Juli an starten können. Im Moment muss man also davon ausgehen, dass Cannabis, das im Umlauf ist, aus illegalen Quellen stammt - etwa von Dealern.
Wichtig ist, dass der Verkauf und Handel von Cannabis weiter strafbar ist. Menschen, die zurzeit Cannabis besitzen und damit angetroffen werden, müssen damit rechnen, dass sie als Zeugen im Verfahren gegen unbekannte Verkäufer oder Dealer angehört werden.
Cannabis-Konsumenten können als Zeugen für illegalen Verkauf dienen
"Diese Zeugen sind auch grundsätzlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet", heißt es in der Mitteilung. "Ihre Personalien sind daher für die Zeugeneigenschaft festzustellen." Auch wenn sich Konsumentinnen und Konsumenten nicht strafbar machen, werde der Handel mit Cannabis weiter strafrechtlich verfolgt.
Wie die Generalstaatsanwaltschaften in Stuttgart und Karlsruhe mitteilten, werde man sich landesweit eng über problematische Falllagen im Zusammenhang mit dem Cannabisgesez abstimmen. Dafür sei bald eine Tagung geplant - ein Termin dafür wurde nicht genannt.
Strobl kritisiert Cannabis-Teillegalisierung als "Konjunkturprogramm für die Organisierte Kriminalität"
Der baden-württembergische Innenminister Thomas Strobl (CDU) unterstützt den Kurs der badischen Behörden. "Das entspricht der geltenden Rechtslage", sagte Strobl am Donnerstag in Stuttgart. Der Minister sprach in Bezug auf die Teillegalisierung von Cannabis von einem "verkorksten Gesetz". Man habe sich offensichtlich wenig Gedanken darüber gemacht, woher der Stoff vom 1. April eigentlich komme. "Das ist ein Konjunkturprogramm für die OK, für die Organisierte Kriminalität, ein richtiger Doppelwumms", kritisierte der CDU-Politiker.
Fragen und Antworten Cannabis-Legalisierung: Das gilt ab jetzt
Baden-Württemberg war eines der Länder, die die Cannabis-Teillegalisierung abbremsen wollten. Trotzdem gilt sie nun auch hier. Was das bedeutet, zeigt dieser Überblick.
Cannabisgesetz regelt Besitz und Konsum
Wer 18 und älter ist, darf nach den neuen Regeln zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Es geht explizit um den Eigengebrauch. Weitergabe und Verkauf bleiben verboten. Zu Hause - nicht im Kleingarten - dürfen außerdem drei Pflanzen angebaut werden. Zum 1. Juli erlaubt werden die sogenannten Anbauvereinigungen. Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben - am Tag höchstens 25 Gramm je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm.