- Wer darf überhaupt Briefwahl machen?
- Wo und wie beantrage ich die Briefwahl?
- Bis wann kann ich die Briefwahlunterlagen anfordern?
- Bis wann muss ich die Briefwahlunterlagen wieder abgeben?
- Welche Regeln gibt es bei der Briefwahl?
- Stolperfallen - wann ist meine Stimme ungültig?
- Briefwahl immer beliebter - und in der Kritik
Wer darf Briefwahl machen?
Die Antwort ist ganz einfach: Alle Wahlberechtigten dürfen ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Anders als früher braucht es heute keinen triftigen Grund mehr, warum man am Wahlsonntag nicht ins Wahllokal marschieren möchte.
Wo und wie beantrage ich die Briefwahl?
Die Briefwahl kann ganz einfach beantragt werden, nachdem man die Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Einfach den QR-Code auf der Benachrichtigung scannen, ein Online-Formular ausfüllen und schon ist die Briefwahl beantragt.
Aber auch ohne die Wahlbenachrichtigung ist das Beantragen der Briefwahl möglich: mit einem formlosen Schreiben (per Brief oder Email) an die Verwaltung der eigene Gemeinde (Erstwohnsitz). Dabei müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angegeben werden. Bei vielen Gemeinden gibt's außerdem die Möglichkeit, die Briefwahl online zu beantragen. Per Telefon oder SMS ist das Beantragen der Briefwahlunterlagen jedoch nicht möglich.
Eine weitere Option: Beim Wahlamt vorbeigehen und die Unterlagen persönlich beantragen und abholen. In diesem Fall kann man sie auch vor Ort direkt ausfüllen und in die Wahlurne werfen.
Wer die Briefwahl bereits beantragt hat, der dürfte bald schon seine Briefwahlunterlagen erhalten. Die Stadt Mainz zum Beispiel hat einigen Briefwählern per Mail mitgeteilt, dass sie ihre bereits beantragten Unterlagen spätestens am 8. Februar bekommen werden. Auch die Stadt Trier hat am 4. Februar angekündigt, dass die ersten Briefwahl-Stimmzettel in den kommenden Tagen verschickt werden.
Bis wann kann ich die Briefwahlunterlagen beantragen?
Theoretisch kann man die Briefwahlunterlagen bis zum 21. Februar um 15 Uhr beantragen. Doch wegen der Postlaufzeiten ist es praktisch schwer möglich, die Unterlagen pünktlich wieder abzugeben - es sei denn, man erledigt alles vor Ort im Amt persönlich: abholen, ausfüllen, abgeben.
Bis wann muss ich meine Briefwahl spätestens erledigt haben?
Die wichtige Frist ist: Am Wahlsonntag (also am 23. Februar) muss der Umschlag mit den Unterlagen bis spätestens 18 Uhr bei der auf dem Wahlumschlag angegebenen Adresse der Verwaltung der Stadt, verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde sein.
Für die Briefwahl bleibt wegen der vorgezogenen Wahl und der kürzeren Fristen diesmal nur wenig Zeit: Lediglich rund zehn bis zwölf Tage liegen laut dem rheinland-pfälzischen Landeswahlleiter, Marcel Hürter, zwischen der Bereitstellung der Briefwahlunterlagen und dem Wahltag selbst.
Der Landeswahlleiter empfiehlt deswegen, die Briefwahl vor Ort bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu nutzen. "Die Transportgefahr für den rechtzeitigen Eingang der Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung tragen die Wählerinnen und Wähler", so Hürter.
Laut Bundeswahlleiterin stellt die Deutsche Post sicher, dass Wahlbriefe, die bis spätestens Donnerstag, den 20. Februar 2025, vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens eingeworfen beziehungsweise in einer Postfiliale abgegeben werden, rechtzeitig die auf dem Wahlbrief aufgedruckte Stelle erreichen.
In allen Fällen müssen die Wahlberechtigten selbst dafür Sorge tragen, dass ihr Wahlbrief pünktlich ankommt.
Briefwahlunterlagen richtig ausfüllen - so geht's
Ein paar wichtige Regeln müssen bei der Briefwahl beachtet werden. Diese sind auch auf dem Merkblatt genau erklärt, das mit den Wahlunterlagen mitgeschickt wird.
Auf dem Stimmzettel kann man zwei Stimmen vergeben: Eine in der linken Spalte für einen Direktkandidaten oder eine Direktkandidatin. Das ist die sogenannte Erststimme. Das zweite Kreuz macht man in der rechten Spalte für eine Partei, das ist die Zweitstimme. Der Stimmzettel muss dann zum Schluss in den Stimmzettelumschlag gesteckt werden, der zugeklebt werden muss. Dieser Umschlag ist weiß.
Außerdem müssen die Wählerinnen und Wähler auf dem Wahlschein die eidesstattliche Erklärung unterschreiben und mit Datum versehen. Zusammen mit dem Stimmzettelumschlag wird der Wahlschein in den Wahlbriefumschlag gesteckt. Auch der wird zugeklebt. Der Wahlbriefumschlag ist rot.
Wer den Wahlbrief zurückschicken möchte, braucht keine Briefmarke darauf zu kleben. Ausnahme: Wer aus dem Ausland wählt, muss den Rückbrief frankieren.
Achtung Stolperfallen - wann zählt meine Stimme nicht?
Kleine Fehler können dazu führen, dass ein Wahlbrief nicht gültig ist, die Stimme also nicht zählt. Als Beispiele führt die Bundeswahlleiterin Ruth Brand diese Fälle auf:
- Der Wahlbrief kommt zu spät an - also nach 18 Uhr am Wahlsonntag.
- Es liegt kein Wahlschein mit der eidesstattlichen Versicherung im Wahlbrief oder der Wahlschein ist ungültig, weil die Unterschrift fehlt.
- Der Stimmzettel fehlt.
- Die Briefumschläge sind nicht zugeklebt.
- Es wurde ein normaler Briefumschlag anstelle der ausgehändigten Briefumschläge verwendet.
- Ein Umschlag enthält deutlich fühlbare Gegenstände.
Demokratieforscherin Theres Matthieß über formale Fehler bei der Briefwahl:
Briefwahl - geliebt und kritisiert
Immer mehr Menschen nutzten in den letzten Jahren die Briefwahl. Bei den vergangenen Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz 2021 gaben mehr Menschen ihre Stimme auf diesem Weg ab als jemals zuvor. Für den Stuttgarter Landtag war es mehr als die Hälfte der Wählerschaft, für den Mainzer Landtag waren es sogar zwei Drittel.
Bei der Bundestagswahl 2021 lag der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler zuletzt bei 47,3 Prozent Prozent. In Rheinland-Pfalz lag der Anteil sogar noch höher: Hier wählten mehr als 60 Prozent per Brief.
Verfassungsrechtler äußern allerdings immer wieder Bedenken angesichts dieser Entwicklung. Die Freiheit der Wahl ebenso wie ihre Geheimheit (beides Wahlrechtsgrundsätze) stünden in einem Spannungsverhältnis zur Briefwahl, sagte der Verfassungsrechtler Markus Ogorek von der Universität Köln 2021 dem Deutschlandfunk. Denn am Küchentisch könne keiner kontrollieren, ob wirklich geheim und frei abgestimmt werde.
Der Staatsrechtler Alexander Thiele von der Uni Göttingen sieht auch die Gleichheit der Wahl nicht mehr gegeben. Denn diese verlange auch, dass die Wahlberechtigten zumindest theoretisch über die gleichen Kenntnisse verfügten. "Haben einige Abstimmende aufgrund einer späteren Stimmabgabe 'Sonderwissen', kann das die Legitimität einer Mehrheitsentscheidung insofern ernsthaft gefährden, weil auch früher Abstimmende mit diesem Wissen möglicherweise anders abgestimmt hätten und das Ergebnis der Wahl dann unter Umständen nicht die tatsächliche Mehrheitsmeinung widerspiegelt."
Demokratieforscherin Theres Matthieß von der Uni Göttingen kann nach eigener Aussage diese Bedenken nachvollziehen. Bisher seien aber nur Einzelfälle bekannt, wo es tatsächlich zu einem Wahlbetrug bei der Briefwahl gekommen sei.
Wie der rheinland-pfälzische Landeswahlleiter ergänzt, hatte auch das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl in seiner aktuellen Form keine Beanstandungen. Auch weil sich die Kommunen vorbereitet hätten und die Briefwahl seit etlichen Jahren eingeübte Routine sei, befürchtet der Landeswahlleiter keine Sicherheitsprobleme bei der kurzfristigen Neuwahl im Februar 2025.