Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden: Das im Stadtrat eingereichte Bürgerbegehren ist nicht zulässig. Es geht um den Erhalt des Jugendzentrums Exhaus in Trier.
Ein Aktionsbündnis wollte einen Bürgerentscheid herbeiführen. Dafür legte es vor rund einem Jahr dem Trierer Stadtrat eine Petition vor. Das Aktionsbündnis hatte zuvor etwa 4.800 Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt und bei der Trierer Stadtverwaltung eingereicht. Es wollte erreichen, dass das Jugendzentrum saniert wird und dass ein freier Träger es bewirtschaftet. Doch der Stadtrat erklärte dies in seiner Sitzung für unzulässig. Daher klagte das Aktionsbündnis vor dem Verwaltungsgericht Trier.
Formale Fehler und Frist
Das Verwaltungsgericht entschied, dass es für die Kombination dieser Anliegen in einem Bürgerbegehren eine Frist von vier Monaten gibt. Diese sei im Mai 2022 schon abgelaufen gewesen. Bereits ein Jahr vorher hatte der Stadtrat das Geld für die Jugendhilfeangebote anderen Trägern gegeben, damit die Angebote fortgeführt werden können. Die Begründung des Bürgerbegehrens erfülle außerdem nicht die Anforderungen, da es nicht die notwendigen Informationen enthalten habe. Dazu zähle zum Beispiel, dass die Stadt Trier im Jahr 2015 mit umfangreichen Sanierungen begonnen habe. Diese seien aber abgebrochen worden, nachdem sich der erforderliche Sanierungsbedarf als erheblich höher dargestellt habe, als zunächst angenommen.