Ein Student hat vor dem Verwaltungsgericht Mainz gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr geklagt. Er wollte eine Ausnahme von der Regelung erreichen. Das hat das Gericht jetzt abgelehnt.
Die in der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz enthaltene Maskenpflicht für den ÖPNV sei für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Anordnung bis zum 30. November 2022 als voraussichtlich rechtmäßig zu bewerten, so das Gericht. Deshalb könne eine Ausnahme davon nicht verlangt werden.
Als Grund hatte der Student in seiner Klage gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske angegeben. Ihm sei es auch nicht möglich, ein Attest für eine Entbindung von der Maskenpflicht zu bekommen. Deshalb wollte er vor Gericht eine Ausnahme erreichen.
Gericht: Maskenpflicht schützt
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass sich die aktuelle Corona-Situation geändert habe. Mit Blick auf die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen im Herbst sei die Anordnung aber aller Voraussicht nach zulässig. Mit der Maskenpflicht könnten Corona-Infektionen verhindert werden.
Mit dem geforderten Verhalten seien vergleichsweise geringe Einschränkungen verbunden und es werde die höchste Wirkung erzielt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine Maske tragen. Der Antragsteller habe keine konkreten Gründe aufgezeigt, inwiefern er selbst in unzumutbarer Weise von der Maskenpflicht betroffen sei.