Verkäufer einer Photovoltaikanlage müssen Käufer nicht darüber aufklären, dass die Anlage nur mit Strom aus dem öffentlichen Netz läuft - so das Urteil des Monats aus Frankenthal.
Eine Firma hatte am Landgericht Frankenthal gegen ein Ehepaar aus Neustadt geklagt, weil das Paar sich geweigert hatte, den vollen Kaufpreis für eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu bezahlen.
Laut Gericht hatte sich das Paar eine Solaranlage auf sein Hausdach installieren lassen. Was es dabei aber nicht wusste: Diese Anlage funktioniert nur, wenn Strom aus dem öffentlichen Netz bereitsteht. Bei einem Stromausfall schaltet sie sich automatisch ab.
Frankenthal: Käufer wollten Solaranlage mit Notstromfunktion
Das Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein, so das Gericht. Es sei der Meinung gewesen, die Firma hätte vor dem Verkauf darauf hinweisen müssen, dass es auch PV-Anlagen mit einer sogenannten "Notstrom-"oder "Inselfunktion" gibt und diese für einen Aufpreis von 5.000 Euro erhältlich sind.
Nun hatte das Paar nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Solaranlage nachzurüsten. Allerdings würde das fast 15.000 Euro kosten, also dreimal so viel wie eine Anlage mit eingebauter Notsromfunktion.
Beim Kauf von Solaranlagen besser vorher gut informieren
Die beiden Neustadter verlangten, der Anbieter solle die Mehrkosten für die Umrüstung der gelieferten Anlage tragen und kürzten kurzerhand den Kaufpreis um fast 15.000 Euro.
Das Landgericht Frankenthal urteilte jedoch: Das Ehepaar muss den vollen Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion, verfüge, so das Gericht. Zudem hätten die Eheleute nicht beweisen können, dass es ihnen bei den Kaufverhandlungen auf diese Notstromfunktion ankomme. Das Urteil ist rechtskräftig.