Umtausch und Rückgabe

Welche Regeln gelten beim Umtausch von Geschenken?

Stand
Autor/in
Michael-Matthias Nordhardt

Lange Gesichter oder sogar Tränen unterm Weihnachtsbaum: auch für den Schenker eine unangenehme Situation. Welche rechtlichen Regeln gelten, wenn man ungeliebte Geschenke umtauschen möchte?

Was gilt für Geschenke aus dem Geschäft?

Wenn man Weihnachtsgeschenke - ganz klassisch - im Geschäft gekauft hat, gibt es nach dem Gesetz kein standard-mäßiges Umtauschrecht. Es ist ein Irrtum, dass man Geschenke, die nicht gefallen haben, im stationären Handel innerhalb von 14 Tagen einfach zurückbringen darf. Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen. Lässt sich das Geschäft trotzdem darauf ein, dann aus Kulanz gegenüber seinen Kundinnen und Kunden.

Gerade in der Vorweihnachtszeit waren manche Geschäfte aber großzügig und hatten freiwillig spezielle Regeln für den Umtausch nach den Feiertagen. Wenn sie so etwas angepriesen haben, müssen sie sich nach dem Fest auch daran festhalten lassen.

Gesetzliche Rechte hat man nach einem Kauf im Laden nur dann, wenn die Sache von Anfang an einen Mangel hatte, also zum Beispiel kaputt war. Dann muss das Geschäft die Sache reparieren oder umtauschen.

Was gilt für Geschenke aus dem Internet?

Beim Einkaufen im Internet hat man als Kundin oder Kunde in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sobald das Paket angekommen ist, hat man 14 Tage Zeit, um den Kauf rückgängig zu machen - ohne, dass man Gründe nennen muss. Insbesondere muss die Ware nicht beschädigt sein. Damit will der Gesetzgeber größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten: Beim Einkaufen im Geschäft kann man die Ware anschauen, anprobieren, testen. All das sollen Kundinnen und Kunden, die online einkaufen, auch machen können. Bevor sie sich entscheiden, ob sie die Ware behalten möchten oder nicht.

Auch bei manchen Online-Händlern gab es vor Weihnachten spezielle Regeln: "Rückgaberecht verlängert: bis zum 15. Januar" oder "Sie haben 30 Tage Zeit, Ihren Einkauf zurückzugeben". Wo Händler solche freiwilligen Angebote gemacht haben, haben Kundinnen und Kunden entsprechend länger Zeit, um Weihnachtsgeschenke zurückzuschicken.  

Ausnahmen für verderbliche Ware und Sonderanfertigungen

Für Privatkäufe im Internet, zum Beispiel auf "Kleinanzeigen", gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht. Und auch bestimmte Produkt-Kategorien sind davon ausgenommen: etwa frische Lebensmittel, die schnell verderben können; Hygieneprodukte, wenn man die Versiegelung entfernt hat, oder Sonderanfertigungen, die die Kundin oder der Kunde nach eigenen Wünschen konfektioniert hat - wie zum Beispiel Möbel. Auch Tickets, etwa Konzertkarten, für einen bestimmten Termin sind in der Regel vom Widerruf ausgenommen. 

Was gilt für die Rückgabe?

Im Gesetz heißt es: "Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer." Das bedeutet, man muss dem Onlinehändler innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung mitteilen, dass man die Ware nicht behalten will - zum Beispiel, indem man dort anruft oder eine E-Mail schreibt. Ab dann hat man noch einmal 14 Tage Zeit, um das Geschenk zurückzuschicken. Strenggenommen ist es nicht zulässig, das Paket einfach kommentarlos zurückzuschicken. 

In der Praxis funktioniert es meistens aber doch etwas einfacher: Man verpackt die Ware wieder, füllt eine beiliegende Widerrufserklärung aus und gibt das Paket beim Transportdienstleister ab. So wird für den Händler deutlich, dass man nicht am Kauf festhalten will.

Was gilt für die Rücksendekosten? 

Nach dem Gesetz muss der Kunde in den meisten Fällen die Kosten für die Rücksendung tragen. Zum Teil übernehmen die Händler das aber freiwillig und man bekommt auf der Homepage oder per E-Mail kostenlos ein Rücksende-Etikett. Manchmal liegt so ein Etikett auch schon mit im Paket.  

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