Ein 45-Jähriger hat aus Eifersucht seine ehemalige Lebensgefährtin umgebracht. Deshalb hat ihn das Landgericht Tübingen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Landgericht Tübingen hat einen 45-jährigen zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann am 24. September seine Ex-Partnerin in einer Tübinger Gemeinschaftsunterkunft erstochen hat. Dabei habe der Mann aus niedrigen Beweggründen gehandelt, sagte der Vorsitzende Richter. Das Hauptmotiv sei Eifersucht gewesen. Der Angeklagte habe die Trennung seiner ehemaligen Partnerin nicht akzeptiert und ihr keinen neuen Lebenspartner gegönnt. Das Mordmerkmal der Heimtücke sah das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht gegeben.
Keine spontane Tat
Die Version des Angeklagten, er sei von seiner Ex-Freundin vor der Tat beleidigt und erniedrigt worden, und ihm sei daraufhin die Sicherung durchgebrannt, schließt das Gericht aus. Es geht nicht von einer Affekttat aus. In einem Statement, das der Anwalt des 45-Jährigen während des Prozesses verlas, hatte der Mann angegeben, mit einem Jagdmesser in das Zimmer seiner Ex-Freundin gegangen zu sein. Er wollte sich vor ihren Augen töten, weil sie die Trennung nicht zurücknehmen wollte. Sie hätte ihn daraufhin verspottet. Da sei er außer sich geraten. An die Tat selbst könne er sich aber nicht erinnern, alles sei wie im Nebel gewesen.
Beziehung schon vor Tat von Gewalt geprägt
Der 45-jährige Ukrainer soll die Frau 2022 in Polen kennengelernt haben. Gemeinsam sind sie kurze Zeit später nach Deutschland gekommen und haben in einer Tübinger Gemeinschaftsunterkunft gelebt. Ab dem Frühjahr 2023 sei es in der Unterkunft zu lautstarken Streits zwischen den beiden gekommen. Der Angeklagte habe seine ehemalige Lebensgefährtin geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht, sagte der Vorsitzende Richter.
Angeklagter voll schuldfähig
Der Angeklagte sei bei der Tat nüchtern und schuldfähig gewesen, sagte der Vorsitzende Richter. Das Gericht berücksichtigte in seinem Urteil eine mutmaßliche Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und sprach sich nicht für die besondere Schwere der Schuld aus. Der Mann hatte sich am Tattag der Polizei gestellt.
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