Das Streikrecht ist ein hohes Gut: Es ist in der Verfassung verankert: in Artikel 9 des Grundgesetzes. Der schützt die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie. Was folgt daraus?
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nach einhelliger Rechtsprechung Gewerkschaften gründen oder ihnen beitreten - und haben auch das Recht zum Arbeitskampf. Aber: Streiks müssen sich immer an bestimmte Spielregeln halten, nur dann sind sie rechtmäßig.
Streiks aus rein politischen Gründen sind unzulässig
Zu den Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa, dass Streiks immer verhältnismäßig sein müssen, der Streikgegner also durch den Streik nicht ökonomisch ruiniert werden darf. Auch dürfen Ziel eines Streiks immer nur solche Umstände sein, die tatsächlich auch in einem Tarifvertrag für die Tarifparteien regelbar sind. Ein Streik aus rein politischen Gründen wäre also nicht zulässig. Und: Die jeweiligen Streikziele müssen hinreichend bestimmt sein. Ein Streik ohne ein konkret bestimmtes Streikziel, etwa "um generell mal Druck auf die Gegenseite auszuüben" ist nicht möglich.
Wenn es zum Streit über die Rechtmäßigkeit eines Streiks kommt, müssen die Arbeitsgerichte entscheiden. Der Streik ist eine sogenannte "kollektive Arbeitskampfmaßnahme" und als solche auch gerichtlich überprüfbar. Weil das Streikrecht aber verfassungsrechtlich geschützt ist, untersagen die für solche Fragen zuständigen Arbeitsgerichte in Deutschland nur sehr selten Streiks.
Nach rechtswidrigem Streik kann es teuer werden
Ein rechtswidriger Streik kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine sogenannte "unerlaubte Handlung" darstellen. Daher könnten sich die teilnehmenden Streikenden unter bestimmten Umständen sogar schadensersatzpflichtig machen. Die Hürden hierfür sind aber sehr hoch, es muss beispielsweise ein individuelles Verschulden vorliegen. Bei gewerkschaftlich organisierten Streiks wird das zumeist verneint.