Immer häufiger erwischt es Betriebe im Kreis Rastatt: ein Eintrag auf der sogenannten Ekelliste. Ein Lebensmittelkontrolleur aus Rastatt erzählt, warum das so ist.
Sie geistert immer wieder durch die Medienlandschaft und bringt Restaurantbesitzer und andere Unternehmer ins Schwitzen: die Veröffentlichung nach Paragraf 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Sie wird von vielen auch als Ekelliste bezeichnet.
Laut dem Lebensmittelkontrolleur Michael Ring gibt es im Kreis Rastatt in letzter Zeit eine Explosion von Einträgen. Das liege daran, dass immer mehr Menschen versuchen, Restaurants oder andere Lebensmittelgeschäfte zu eröffnen, ohne eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen zu haben, so Michael Ring. Dementsprechend hätten sie auch nicht den Umgang mit der Lebensmittelverarbeitung gelernt.
SWR-Reporterin Mirka Tiede hat Lebensmittelkontrolleur Michael Ring bei seiner Arbeit begleitet:
Lebensmittelkontrolleur aus Rastatt: Keine leichten Mängel auf Ekelliste
Darüber hinaus sei aber auch die Gesetzgebung strenger geworden. Auf der Ekelliste landen Unternehmen laut dem Beamten, wenn sie nach einer Lebensmittelkontrolle ein Bußgeld von über 350 Euro zu erwarten haben und somit ein Straftatbestand erfüllt ist. Früher hat das vor allem "eklige Betriebe" betroffen, erzählt der Lebensmittelkontrolleur im Gespräch mit dem SWR. Inzwischen lande man schon mit geringeren Verstößen wie zum Beispiel Kennzeichnungsverstößen, die man mehrfach begangen hat, auf der Liste.
Eine Veröffentlichung gebe es dennoch nicht wegen Kleinigkeiten. "Leichte Mängel reichen nicht für die Ekelliste", sagt der Lebensmittelkontrolleur. "Wenn man da drauf landet, hat man schon etwas Schwerwiegendes getan." Finden die Kontrolleurinnen und Kontrolleure entsprechende Verstöße, sind sie auch zu einer Veröffentlichung verpflichtet. "Viele denken, wir haben da eine Wahl", so Ring.
Gelassenheit und Sorge bei Kontrollen in Betrieben in Rastatt
Der Besuch des Lebensmittelkontrolleurs kommt bei den Betrieben unterschiedlich an. Karl-Ludwig Hauns vom Café am Schloss in Rastatt sieht den Kontrollen gelassen entgegen. "Ich führe den Laden schon über 50 Jahre. Ich habe noch nie Probleme gehabt", sagt er nach einer Kontrolle von Michael Ring gegenüber dem SWR. "Wenn jemand kommt und sagt, das muss ich machen, dann machen wir das."
Anders sieht das bei seinem Kollegen Giuliano Mimmo von Tonis Pizza in Rastatt aus. Eigentlich brauche man mit einem guten Gewissen keine Angst vor den Kontrollen zu haben. Aber es sei schon aufregend. Der Restaurantbesitzer hat schon erlebt, wie andere Kollegen auf der Ekelliste gelandet sind und seitdem zu kämpfen haben. "Manchmal klappen manche Sachen nicht. Ich kann nicht überall sein", so Giuliano Mimmo.
Voraussetzung für Ekelliste kommen vom Ministerium
Die Voraussetzungen, wann Betriebe auf der Ekelliste landen, kommen laut Michael Ring vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR). Im Paragrafen 40 Absatz 1a des LFGB stünden die Voraussetzungen ganz genau drin. "Wenn ich hereinkomme und Ihnen wird schlecht, dann muss ich zumachen", fasst der Lebensmittelkontrolleur gegenüber dem SWR grob zusammen, in welchen Fällen es zu einer Schließung eines Betriebes kommen kann.
Michael Ring selbst ist durch seine Arbeit abgehärtet. Denn im Laufe seiner Karriere hat er schon einiges gesehen. "Das Ekligste, was mir je passiert ist: Fleisch in einem Kühlschrank, über mehrere Wochen ausgeschaltet, bei 30 Grad Außentemperatur", erinnert sich der Beamte. "Das kann man nicht beschreiben, wie das gestunken hat."
Mehrere Schritte stehen vor Veröffentlichung
Die endgültige Entscheidung, einen Betrieb zu schließen, trifft der Lebensmittelkontrolleur nach eigenen Angaben nicht alleine. Sobald Verstöße vorliegen, die zur Schließung führen, informiere der Beamte eine weitere Kollegin oder einen Kollegen, die oder der die Lage vor Ort bestätigt. Eine Nachkontrolle müsse dann auch innerhalb weniger Tage erfolgen - auch am Wochenende.
Vor der Veröffentlichung wird diese laut dem Lebensmittelkontrolleur rechtlich geprüft, die Staatsanwaltschaft muss der Veröffentlichung zustimmen. Darüber hinaus werden die Betriebe informiert und eine Frist eingeräumt, rechtlich zu widersprechen.