Schnell noch beim Autofahren einen Termin mit der Smartwatch bestätigen, dabei den Hund auf dem Beifahrersitz den Nacken kraulen? Sieben Dinge, die im Straßenverkehr verboten sind.
1. Eine Sprachnachricht ins Smartphone sprechen
Nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr ist verboten. Tabu sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) alle Funktionen eines Mobil- und Autotelefons. Darunter fallen auch Textnachrichten schreiben oder diktieren, etwas auf dem Display ablesen oder Anrufe ablehnen. Generell gilt das für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, also auch Tablets, Diktiergeräte, Navigationsgeräte oder Ipods, so der ADAC.
Der Fahrer darf diese Geräte während der Fahrt nur nutzen, wenn sie in einer entsprechenden Halterung montiert sind. Aber auch da ist laut ADAC Vorsicht geboten: Soweit es Straßenverkehr, Sicht- und Wetterverhältnisse erlauben, darf der Fahrer nur einen kurzen Blick auf das Gerät haben. Navigationsgeräte oder -apps müssen also bei ausgeschaltetem Motor programmiert werden.
2. Der Hund als Beifahrer
Tiere dürfen laut ADAC nicht einfach ungesichert in den Kofferraum oder auf den Beifahrersitz verfrachtet werden. Es gelte zwar keine Anschnallpflicht, aber eine Sicherungspflicht durch Tiersicherungsgurte oder Transportboxen. Wer sich nicht daran hält, kann mit 30 bis 75 Euro Bußgeld rechnen.
3. Auf der Autobahn aussteigen
Laut StVO ist es auch im Stau nicht erlaubt, auf der Autobahn auszusteigen. Die Fahrbahn darf nur betreten werden, um einen Unfall abzusichern. Hier kann es ein Verwarnungsgeld von 10 Euro geben.
4. Rauchen im Auto
Generell ist Rauchen im Auto nicht verboten. Wird im Anschluss aber die Zigarette aus dem Pkw geworfen, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 bis 50 Euro gerechnet werden. Denn Gegenstände aus dem Auto zu werfen, gilt laut ADAC als Umweltverschmutzung und ist somit verboten. Außerdem können dabei andere Verkehrsteilnehmer wie Motorradfahrer gefährdet werden und bei starker Hitze sogar Waldbrände ausgelöst werden.
5. Mit dem Motorrad durch den Stau schlängeln
Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Motorradfahrer sich nicht zwischen den anderen Verkehrsteilnehmern durchschlängeln. Hier droht ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
6. Mit dem Fahrrad durch die Fußgängerzone
Täglich sieht man Fahrradfahrer durch die Fußgängerzone radeln. Erlaubt ist das aber nicht. Denn laut Straßenverkehrsordnung ist der Radfahrer kein Fußgänger, wenn er sein Rad nicht schiebt. Wer trotzdem durch die Fußgängerzone radelt, dem droht ein Bußgeld von 15 Euro, bei einem Unfall bis zu 30 Euro.
7. Mit dem Fahrrad über einen Zebrastreifen
Radfahrer, die an einem Zebrastreifen nicht absteigen, haben auch keinen Vorrang gegenüber Autofahrern. Denn laut StVO ist der fahrende Radfahrer kein Fußgänger. Nur wenn er absteigt und schiebt, muss das Auto anhalten. Wer einen Autofahrer zum Bremsen zwingt, riskiert ein Bußgeld wegen vermeidbarer Behinderung.