Freiwillige Feuerwehrleute können sich eine Hepatitis B-Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen. Das ist dann möglich, wenn für sie bei ihren Einsätzen eine konkret höhere Infektionsgefahr bestand, etwa beim möglichen Austausch von Körperflüssigkeiten wie Schweiß, Tränen, Blut oder Erbrochenem. Das urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 9/21 R).
Die obersten Sozialrichter in Deutschland gaben damit Rüdiger Konen Recht, dem früheren Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr in Bremm an der Mosel. Für ihn gehe damit ein sechs Jahre langer Kampf zu Ende, sagte er dem SWR. Das Urteil sei auch für alle anderen Kameraden und -kameradinnen wichtig. "Wir sind jetzt Sanitätern und Ärzten gleichgestellt. Das ist ein großer Schritt für alle Feuerwehrleute."
Feuerwehrmann aus Bremm führte Hepatitis B-Infektion auf Einsätze zurück
Rüdiger Konen war nach eigenen Angaben in den vergangenen Jahren immer wieder bei Rettungseinsätzen von Freizeitsportlern dabei, die am Klettersteig Calmont verunglückt waren. Die Feuerwehreinsätze galten aber auch Wanderern oder Gleitschirmfliegern und waren immer wieder mit engem Körperkontakt zu den Geretteten verbunden, etwa bei Mund-zu-Mund-Beatmungen. Auch habe es einen Einsatz gegeben, bei dem er in einem Keller mit Wasser in Kontakt kam, dass mit Fäkalien durchsetzt gewesen sei.
Als Konen 2017 eine Hepatitis B-Infektion erlitt, führte er dies auf die Einsätze zurück. Die Ansteckung sei damit im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Sie sei so schwer gewesen, dass er daran fast gestorben sei, erzählt er.
Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit ab
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte jedoch seinen Antrag auf Anerkennung der Hepatits B-Infektion als Berufskrankheit ab. Bei der Tätigkeit als Feuerwehrmann liege zwar eine abstrakte Infektionsgefahr vor. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit müsse aber auch eine konkrete Infektionsgefahr bestehen. Hier verhindere die Schutzkleidung weitgehend eine Infektion.
Das BSG urteilte aber, dass der Kläger mit seiner Hepatitis B-Infektion eine Berufskrankheit erlitten hat. Er habe vier Einsätze absolviert, bei denen eine Infektion infrage komme. So habe es bei drei geretteten Personen einen unmittelbaren Körperkontakt mit dem möglichen Austausch von Schweiß oder Blut gegeben. In einem weiteren Fall wurde er in einem mit Wasser voll gelaufenen Keller eingesetzt, bei dem ebenfalls eine Infektion möglich gewesen sei.
Bundessozialgericht hat "keinen Zweifel" an möglicher Infektion bei Einsätzen
Für die Bundessozialrichter gebe es "keine Zweifel", dass bei Rüdiger Konen eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe. Für die Anerkennung als Berufskrankheit sei es nicht erforderlich, dass eine konkrete Infektion nachgewiesen wird, betonten die Richter.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte den Angaben zufolge die Klage nach weiteren Ermittlungen abgewiesen. Der Kläger sei bei seinen konkret ausgeübten Tätigkeiten nicht in ähnlichem Maße einer konkreten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wie die im Gesundheitsdienst Tätigen.